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Erlassung einer einstweiligen Verfügung nach § 382e EO bei Zurechnungsunfähigkeit des Antragsgegners

 
 

Eine einstweilige Verfügung nach § 382e EO kann ungeachtet der Delikts-, Handlungs- und Einwilligungsfähigkeit des Antragsgegners erlassen werden.

Ein psychisch Kranker, dem ein Sachwalter für alle Angelegenheiten bestellt worden war, missbrauchte einen sechsjährigen Buben sexuell. Seine Zurechnungsfähigkeit ist deutlich eingeschränkt.

Das Opfer begehrte die Erlassung einer von den Sicherheitsbehörden zu vollziehenden einstweiligen Verfügung nach § 382e EO mit einem Aufenthalts- und Kontaktaufnahmeverbot.

Die Vorinstanzen erließen die beantragte einstweilige Verfügung.

Der Oberste Gerichtshof billigte diese Entscheidungen. Eine einstweilige Verfügung nach  §382e EO zielt darauf ab, faktisches Verhalten eines beliebigen Täters zu beeinflussen oder zu unterbinden, durch das die geschützte Person in unzumutbarer Weise beeinträchtigt wird. Die mit dem Vollzug der einstweiligen Verfügung betrauten Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind jeweils auf Ersuchen des Antragstellers verpflichtet, den der einstweiligen Verfügung entsprechenden Zustand durch unmittelbare Befehls- und Zwangsgewalt herzustellen, und zwar ungeachtet der Delikts-, Handlungs- und Einwilligungsfähigkeit des von ihnen Betroffenen. Dem steht auch die Möglichkeit, anstelle oder neben dem Vollzug durch die Sicherheitsbehörden bei Zuwiderhandeln eine  Vollstreckung nach den allgemeinen Regeln (durch Geld- oder Haftstrafe) zu beantragen nicht entgegen. Der  Zweck der einstweiligen Verfügung nach § 382e EO gebietet es, nicht bereits im Titelverfahren, sondern erst in einem nach §§ 354ff EO angestrengten Exekutionsverfahren zu klären, ob den Verpflichteten ein Verschulden trifft.

 
ogh.gv.at | 15.11.2024, 12:11
(https://www.ogh.gv.at/entscheidungen/entscheidungen-ogh/erlassung-einer-einstweiligen-verfuegung-nach-%c2%a7-382e-eo-bei-zurechnungsunfaehigkeit-des-antragsgegners/)

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