Ermittlung des Invaliditätsgrads in der Unfallversicherung bei einer Bewegungseinschränkung eines Knies
Ausschließlich medizinische Gesichtspunkte sind zu berücksichtigen. Daher ist die Beweglichkeit des verletzten mit jener des unverletzten Beins zu vergleichen, auch wenn die Beugefähigkeit der Kniegelenke des Versicherungsnehmers größer sein sollte als beim Durchschnitt der Versicherungsnehmer.
Der Kläger kann nach einem Unfall das linke Kniegelenk auf Dauer weniger beugen als das rechte. Der Versicherer wendete ua ein, dass bei der Bestimmung des Invaliditätsgrads zu berücksichtigen sei, dass die Kniegelenke des Klägers über den Durchschnitt beweglich seien.
Der Oberste Gerichtshof ist dieser Ansicht nicht gefolgt.
Auf individuelle Erfordernisse des Berufs oder besondere Fähigkeiten des Versicherungsnehmers, soweit sie medizinisch keine Bedeutung haben, kommt es zwar nicht an. Insoweit ist von einem durchschnittlichen Versicherungsnehmer auszugehen. Anders ist es jedoch bei der Beurteilung der Bewegungseinschränkung eines Beins. Hier ist nach medizinischen Gesichtspunkten sehr wohl vom konkreten Versicherungsnehmer und seiner individuellen Körpergestaltung auszugehen.