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Erneuerungsantrag im Strafverfahren zum Schutz des Grundrechts auf Eigentum

 
 

In Stattgebung eines Erneuerungsantrags (§ 363a StPO) stellte der Oberste Gerichtshof fest, dass der Verurteilte in seinem Grundrecht auf Eigentum verletzt wurde.

Auf Grund einer Anzeige wegen Verdachts des sexuellen Missbrauchs eines Unmündigen waren am 17. Dezember 2004 in Räumlichkeiten des Beschuldigten zwei Computer sichergestellt worden. Nach Ausbau der insgesamt drei Festplatten zur Auswertung wurden die Computer zurückgestellt. Die Festplatten kamen in gerichtliche Verwahrung. Zwei erwiesen sich als defekt, die dritte war intakt. In der Hauptverhandlung erklärte der Angeklagte, dass er die sichergestellten Sachen nach Beendigung des Verfahrens wieder haben möchte.

Am 30. Juni 2005 wurde er mehrerer Verbrechen des sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach § 207 Abs 1 StGB, mehrerer Vergehen des sexuellen Missbrauchs von Jugendlichen nach § 207b Abs 3 StGB und mehrerer Vergehen nach § 27 Abs 1 und Abs 2 Z 1 SMG schuldig erkannt. Die dagegen erhobenen Rechtsmittel des Angeklagten blieben ohne Erfolg. Eine Einziehung von Gegenständen (§ 26 StGB) sprach das Gericht nicht aus.

Am 28. Juni 2006 erteilte die Vorsitzende den Auftrag zur Ausfolgung der defekten Festplatten an den Verurteilten und zur Vernichtung der intakten Festplatte.

Gegen die Vernichtungsanordnung wandte sich der Verurteilte mit einem Antrag auf Erneuerung des Strafverfahrens (§ 363a StPO) an den Obersten Gerichtshof. Dieser stellte fest, dass der Verurteilte in seinem durch Art 1 des 1. ZP zur MRK geschützten Grundrecht verletzt wurde. Eine Rechtfertigung für die Vernichtung des verwahrten Gegenstands war nicht zu ersehen. Diese Entscheidung hat bindende Wirkung für ein allfälliges Amtshaftungsverfahren.

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ogh.gv.at | 15.11.2024, 12:11
(https://www.ogh.gv.at/entscheidungen/entscheidungen-ogh/erneuerungsantrag-im-strafverfahren-zum-schutz-des-grundrechts-auf-eigentum/)

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