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Erneuerungsantrag im Zwei-Instanzen-System

 
 

Der Erneuerungsantrag macht den OGH nicht zur „dritten Instanz“.                                        .

Die Behandlung von Erneuerungsanträgen bedeutet nicht Auseinandersetzung nach Art einer zusätzlichen Beschwerde- oder Berufungsinstanz. Sie beschränkt sich vielmehr auf die Prüfung der reklamierten Verletzung eines Rechts nach der MRK oder einem ihrer Zusatzprotokolle.

Eine Verletzung der Begründungspflicht liegt aus dem Blickwinkel des Art 6 Abs 1 MRK nur bei willkürlich oder grob unvernünftigen (im Sinne der Rechtsprechung des EGMR: „arbitrary or manifestly unreasonable“) Urteils- oder Beschlussannahmen vor. Dies ist dann der Fall, wenn die Begründung eindeutig unzureichend oder offensichtlich widersprüchlich ist oder eindeutig einen Irrtum erkennen lässt.

Das Wiederholen des Berufungsvorbringens ohne substantielle Auseinandersetzung mit den Begründungserwägungen des Berufungsgerichts und  – auf Basis eigenständiger Erwägungen – das in Zweifel ziehen der vom Gericht bejahten Glaubwürdigkeit der Belastungszeugen bekämpft – über die Grundrechtskonformität hinaus – bloß die Beweiswürdigung – gerade dazu dient der Rechtsbehelf des § 363a StPO nicht.

Zum Volltext im RIS.

 
ogh.gv.at | 15.11.2024, 12:11
(https://www.ogh.gv.at/entscheidungen/entscheidungen-ogh/erneuerungsantrag-im-zwei-instanzen-system/)

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