Erneuerungsantrag und Straffrage
Der Rechtsbehelf schafft keine weitere Berufungsinstanz; Ausgangspunkt der Strafenreduktion.
Die Sanktionsfrage betreffende Umstände, die nicht Gegenstand einer Sanktionsrüge (§ 281 Abs 1 Z 11 StPO) sind, sondern ausschließlich in den Bereich der Berufung fallen (wie hier das Ausmaß der infolge unverhältnismäßig langer Verfahrensdauer vorgenommenen Strafenreduktion), können mit dem innerstaatlichen subsidiären Rechtsbehelf eines Erneuerungsantrags ohne vorherige Anrufung des EGMR nicht geltend gemacht werden.
Soweit der Erneuerungswerber ferner einen Verstoß gegen Art 6 Abs 1 MRK rügt, weil das Berufungsgericht aufgrund (vor allem) des Erschwerungsgrundes des extrem hohen Schadens zu einer schuldadäquaten Strafe von drei Jahren – somit höher als die vom Erstgericht verhängte von zwei Jahren – gelangte und die unverhältnismäßig lange Verfahrensdauer mit einer Reduktion der Unrechtsfolge von (bloß) drei Monaten veranschlagte (RIS‑Justiz RS0114926), weshalb das Strafmaß keine Veränderung fand (§ 295 Abs 2 Satz 1 StPO), scheitert er ebenfalls.
Das Vorgehen des Oberlandesgerichts, dessen originäre Entscheidung in der Straffrage jene des Erstgerichts ersetzt und dem es daher zusteht, Strafzumessungstatsachen selbst zu beurteilen, begegnet keinen grundrechtlichen Bedenken. Denn die Grundrechtsverletzung wurde anerkannt und ausdrücklich, messbar und im Licht der Judikatur des EGMR ausreichend ausgeglichen. Dem Sinn des Art 6 MRK hinreichend Rechnung tragend durfte als Ausgangspunkt für den Ausgleich zutreffender Weise die als angemessen angesehene Strafe angenommen werden, während prozessuale Aspekte des Rechtsmittelverfahrens (hier: mangelnde Straferhöhungsbefugnis des Rechtsmittelgerichts) außer Betracht bleiben konnten.