Ersatz der vom Sozialhilfeträger aufgewendeten Pflegekosten durch die Erbin
Anspruch auf Auszahlung der im Weg des „Differenzruhens“ einbehaltenen Pflegegeldbeträge.
Die Mutter der Klägerin, die Pflegegeld der Stufen 4, 5 und zuletzt der Stufe 7 bezog, befand sich bis zu ihrem Tod in Pflege in einem NÖ Landes-Pensionisten- und Pflegeheim. Die anfallenden Pflegekosten wurden durch 80 % der Pension der Mutter der Klägerin, 80 % ihres Pflegegeldes sowie durch Zuschüsse des Sozialhilfeträgers abgedeckt. Die Mutter der Klägerin erhielt 10 % des Pflegegeldes der Stufe 3 ausbezahlt, der restliche Pflegegeldbetrag ruhte (sog. „Differenzruhen“ nach § 13 BPGG). Der Sozialhilfeträger forderte in der Folge von der Klägerin, die im Verlassenschaftsverfahren nach ihrer verstorbenen Mutter eine unbedingte Erbserklärung abgegeben hatte, die Zahlung von € 25.574,69 an offenen Verpflegskosten für den Aufenthalt ihrer Mutter im Pflegeheim.
Die Klägerin begehrt nunmehr von der beklagten Pensionsversicherungsanstalt die Auszahlung des während des stationären Aufenthaltes ihrer Mutter im Pflegeheim gemäß § 13 BPGG einbehaltenen Ruhensbeträge („Differenzruhen“).
Die Vorinstanzen wiesen das Klagebegehren ab.
Der Oberste Gerichtshof gab der Berufung der Klägerin Folge, hob die Entscheidungen der Vorinstanzen auf und verwies die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung an das Erstgericht zurück. Er legte die näheren Umstände des sog. „Differenzruhens“ nach § 13 BPGG dar und verwies insbesondere darauf, dass bei sog. „Selbstzahlern“ das Pflegegeld (ungekürzt) direkt an den Anspruchsberechtigten auszuzahlen sei, während es bei Personen – wie der Mutter der Klägerin -, bei denen die Pflege nur unter Einsatz öffentlicher Mittel finanziert werden könne, zu dem sog. „Differenzruhen“ nach § 13 BPGG komme. Unter der noch näher zu prüfenden Voraussetzung, dass die Klägerin als Alleinerbin gemäß § 38 Abs 4 NÖ SHG bereits die gesamten vom Sozialhilfeträger für die stationäre Pflege ihrer Mutter aufgewendeten Pflegekostenbeträge ersetzt habe, müsse auch die Klägerin bzw deren Mutter wirtschaftlich nunmehr als „Selbstzahlerin“ angesehen werden, sodass eine (weitere) Einbehaltung des Differenzruhensbetrages im Sinne des § 13 Abs 1 BPGG durch den Bund bzw die Pensionsversicherungsanstalt nicht mehr gerechtfertigt wäre. Die Klägerin hätte daher in diesem Fall Anspruch auf Auszahlung der im Rahmen des „Differenzruhens“ einbehaltenen Beträge an Pflegegeld.