Ersatz für Schockschaden bzw Trauerschmerzen nach dem Tod des Bruders?
Der erwachsene Bruder eines nach einer Krankenhausbehandlung verstorbenen Patienten gehört nicht zum Kreis der durch den Behandlungsvertrag (mit-)geschützten Personen, weil zwischen erwachsenen Geschwistern üblicherweise keine dafür erforderliche besonders enge Gefühlsbeziehung besteht.
Der damals 36-jährige Bruder des Klägers verstarb nach einer Krankenhausbehandlung. Der seinerzeit 34-jährige Kläger begehrte infolge Ablebens seines Bruders vom Krankenhausträger Ersatz für Schockschaden bzw Trauerschmerzen. Das Begehren blieb erfolglos.
Der Oberste Gerichtshof vertrat die Ansicht, Angehörige dieser Altersgruppe haben regelmäßig keine derartig innige familiäre Beziehung, dass der aus Behandlungsvertrag Hauptleistungspflichtige (hier: der Krankenhausträger) mit deren Einbeziehung in den vom Behandlungsvertrag geschützten Personenkreis rechnen müsste. Der Kläger war daher vom Schutzbereich des Behandlungsvertrags nicht mehr umfasst, weshalb er aus diesem auch keine Schadenersatzansprüche ableiten kann.