Ersatzfähigkeit von Reisestornokosten nach einer Körperverletzung
Die Klägerin wurde als Schifahrerin bei einem Unfall mit einem auf der Piste entgegenkommenden Schidoo schwer verletzt. Ihr Zahlungsbegehren umfasste neben Schmerzengeld und Heilungskosten auch Stornokosten von 500 Euro. Sie hatte zum Zeitpunkt des Unfalls bereits einen dreiwöchigen Urlaub in Indien geplant und gebucht, den sie wegen der Verletzungsfolgen stornieren musste.
Im Mittelpunkt der Erwägungen des Obersten Gerichtshofs, der die Verschuldensteilung des Berufungsgerichts im Verhältnis von 3 : 1 zu Gunsten der Klägerin billigte, stand die Rechtsfrage, ob der Klägerin auch die anteiligen Stornokosten zuzusprechen sind.
Er verwies zunächst auf seine bisherige restriktive Rechtsprechung zur Ersatzfähigkeit „frustrierter Aufwendungen“ im deliktischen Schadenersatzrecht. Während diese bei Sachschäden nur für den Fall bejaht werde, dass die Aufwendungen für den beschädigten Gegenstand selbst gemacht wurden, um ihn später wieder gebrauchen zu können, sei im Zusammenhang mit Personenschäden der Ersatz nutzlos gewordener Aufwendungen bisher stets abgelehnt worden. In der bisherigen Leitentscheidung 8 Ob 27/87 (Stornogebühr für Campingbus) hatte der Oberste Gerichtshof dazu ua festgehalten, der Ersatz nutzlos gewordener Aufwendungen stelle in Wahrheit (nur) einen Ausgleich für die Beeinträchtigung ideeller Interessen dar. Es würde zu einer untragbaren Ausuferung der Schadenersatzpflicht führen, wenn bei Verletzung einer Person dieser alle frustrierten Aufwendungen zu ersetzen wären.
Nach eingehender Befassung mit der dieser Rechtsprechung überwiegend kritisch gegenüberstehenden Lehre und der Rechtslage in Deutschland gelangte der Senat zu dem Ergebnis, dass der Ersatzanspruch der Klägerin aus den folgenden Gründen zu bejahen sei:
Die Klägerin hatte vor dem Unfall durch den Abschluss eines Reisevertrags mit dem Reiseveranstalter diesem gegenüber den Anspruch auf Vertragserfüllung erlangt. Dabei handelt es sich um eine vermögenswerte, übertragbare und verwertbare Rechtsposition (vgl auch § 31c Abs 3 KSchG). Die Aufwendungen der Klägerin, nämlich die Zahlung der Reisekosten bzw das Eingehen einer diesbezüglichen Verbindlichkeit, dienten demnach (auch) dem Erwerb eines vermögenswerten Guts. Sie fallen nicht unter die allgemeinen – zeitweilig leer laufenden – Lebenshaltungskosten, sondern sind als Aufwand für die zeitlich konkrete einmalige Nutzung der erworbenen Rechtsposition anzusehen. Infolge ihrer unfallbedingten Verletzung wurde die Klägerin daran gehindert, von ihrem Anspruch gegen den Reiseveranstalter Gebrauch zu machen. Der Verlust ihrer Fähigkeit, den vertraglichen Anspruch auszunützen, ist aber wirtschaftlich der Vernichtung des Anspruchs gleichzuhalten und begründet daher bei lebensnaher Betrachtung einen ersatzfähigen Vermögensnachteil.
Dieses Ergebnis stimmt auch mit jenen Meinungen überein, nach denen etwa der durch einen Unfall am Besuch einer bestimmten Veranstaltung Gehinderte den Eintritt zu der Veranstaltung beanspruchen kann. Ist demnach aber – abweichend von 8 Ob 27/87 – die Ersatzpflicht des Schädigers für die frustrierten Reisekosten zu bejahen, so gilt dies auch für die unter den dargelegten Umständen als Aufwendung zur Schadensminderung anzusehende Stornogebühr.
Die Gefahr eines unabsehbaren Ausuferns von Schadenersatzansprüchen besteht im Hinblick auf die oben vorgenommene Einschränkung nicht.