Erschwerende Wirkung ausländischer Verurteilungen
§ 73 StGB und seine prozessuale Geltendmachung. .
Nur bei in der Hauptverhandlung vorgekommenen Hinweisen darauf, dass das zum ausländischen Schuldspruch führende Verfahren (insgesamt) unfair war (Art 6 MRK), sind klärende tatsächliche Feststellungen zur rechtlichen Beurteilung dieser Frage durch das österreichische Gericht zu treffen, weshalb das Fehlen diesbezüglicher Urteilskonstatierungen nicht als Rechtsfehler mangels Feststellungen, sondern als Feststellungsmangel geltend zu machen ist.