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Erschwerniszuschlag bei Pflegegeld

 
 

Die Klägerin leidet im Wesentlichen an einer „somatisierenden Depression“ bei fraglicher Diagnose einer Unterbegabung, Bluthochdruck sowie altersentsprechenden Aufbrauchserscheinungen des Stütz- und Bewegungsapparats. Unstrittig besteht ein Pflegebedarf von 44 Stunden monatlich. Strittig war allein die Frage, ob bei der Bemessung des Pflegebedarfs auch der Erschwerniszuschlag bei schwerer geistiger oder psychischer Behinderung im Sinne des § 4 Abs 5 und Abs 6 BPGG in der Fassung der BPGG-Novelle BGBl I 2008/128 zu berücksichtigen ist.

Das Erstgericht bejahte die zusätzliche Berücksichtigung des Erschwerniszuschlags und sprach der Klägerin daher Pflegegeld der Stufe 1 zu. Das Berufungsgericht verneinte hingegen das Vorliegen pflegeerschwerender Faktoren und wies das Klagebegehren ab.

Der Oberste Gerichtshof bestätigte das Urteil des Berufungsgerichts. Bei Personen mit einer schweren geistigen oder psychischen Behinderung ist bei der Pflegegeldbemessung seit 1.1.2009 ein Erschwerniszuschlag zu berücksichtigen, der den Mehraufwand pauschal abgelten soll, der sich aus bestimmten mit der Behinderung verbundenen pflegeerschwerenden Faktoren ergibt, welche insgesamt eine schwere Verhaltensstörung zur Folge haben. Die bei der Klägerin als Folge einer „somatisierenden Depression“ bei Unterbegabung vorliegende Antriebsstörung kann noch nicht als eine solche schwere Verhaltensstörung gewertet werden, zumal bei der Bemessung des Pflegebedarfs der Klägerin mit 44 Stunden ohnedies bereits ein Pflegebedarf für motivierende Gespräche zur selbständigen Durchführung der einzelnen Hilfs- und Betreuungsmaßnahmen berücksichtigt wurde.

Zum Volltext im RIS:

 
ogh.gv.at | 15.11.2024, 13:11
(https://www.ogh.gv.at/entscheidungen/entscheidungen-ogh/erschwerniszuschlag-bei-pflegegeld/)

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