Zum Hauptinhalt
 
 
 
 

Ersitzung trotz Grenzkatasters?

 
 

Die Ersitzung von Teilen eines im Grenzkataster enthaltenen Grundstücks ist nach dem Vermessungsgesetz ausgeschlossen.

Der Kläger benutzt, bewirtschaftet und mäht seit dem Jahr 1970 einen Teil (rund 1.700 m²) des an seine Liegenschaft angrenzenden Grundstücks der Beklagten bis zu einem von ihm errichteten Zaun. Der Verlauf des Zauns weicht von der zwischen den Grundstücken verlaufenden Katastergrenze ab. Zwischen 1974 und 1977 führte der Kläger auch eine Rodung im südlichen Bereich der Teilfläche durch. Der Kläger meinte, dass er die Teilfläche durch mehr als dreißigjährige Nutzung redlich und echt ersessen habe und verlangte von der Beklagten, in die lastenfreie Abschreibung dieser Teilfläche einzuwilligen.

Die Beklagte bestritt dies und brachte vor, dass die Nutzungsgrenze bis 1994 mit der tatsächlichen Katastergrenze übereingestimmt habe. Seither sei der Zaun jedoch „gewandert“. Dem Kläger fehle es an der Gutgläubigkeit über den gesamten Ersitzungszeitraum, zumal er von der AMA Agrarmarkt Austria, die seit 1995 Flächennutzungsprüfungen durchführe, über eine Änderung der ihm zugeordneten Wirtschaftsfläche verständigt worden sei.

Das Erstgericht gab dem Klagebegehren statt. Das Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung, ließ aber die Revision an den Obersten Gerichtshof zur Frage zu, ob ein forstrechtliches Rodungsverbot ein mögliches Ersitzungshindernis gewesen sein könne.

Der Oberste Gerichtshof wies darauf hin, dass die Ersitzung von Teilen eines im Grenzkataster enthaltenen Grundstücks nach dem Vermessungsgesetz ausgeschlossen ist. Damit soll verhindert werden, dass die durch exakte Vermessung ermittelten und im Grenzkataster erfassten Abmessungen der Grundstücke, auf die sich die bücherlichen Rechte beziehen, nachträglich durch eine Ersitzung von Grundstücksteilen unrichtig werden. Um den Streitteilen die Gelegenheit zur Erörterung dieses Umstands zu geben, wurde die Rechtssache an das Erstgericht zurückverwiesen. Im Übrigen merkte der Oberste Gerichtshof an, dass eine gegebenenfalls ohne forstrechtliche Genehmigung durchgeführte Rodung als eine von mehreren Ersitzungshandlungen hier keinen Einfluss auf die Möglichkeit einer Ersitzung hätte.

Zum Volltext im RIS

 
ogh.gv.at | 15.11.2024, 13:11
(https://www.ogh.gv.at/entscheidungen/entscheidungen-ogh/ersitzung-trotz-grenzkatasters/)

Oberster Gerichtshof  |  Schmerlingplatz 11 , A-1010 Wien  |  Telefon: +43 1 52152 0  |  Telefax: +43 1 52152 3710