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Erste Entscheidung des Obersten Gerichtshofs zum Anspruch des Arbeitnehmers auf Übermittlung der Arbeitszeitaufzeichnungen nach § 26 Abs 8 AZG

 
 

Der Anspruch des Arbeitnehmers nach § 26 Abs 8 Arbeitszeitgesetz (AZG) in der seit 1. 1. 2015 geltenden Fassung auf kostenfreie Übermittlung der Arbeitszeitaufzeichnungen richtet sich gegen den Arbeitgeber. Es handelt sich um einen durchsetzbaren privatrechtlichen Anspruch. Der Anspruch gilt auch bei einem vor dem Inkrafttreten der Vorschrift abgeschlossenen Arbeitsvertrag, dies aber allein für Abrechnungsperioden ab dem Inkrafttreten. Der Anspruch ist erfüllt, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer formell vollständige Aufzeichnungen übermittelt.

Der Kläger war bei der Beklagten vom 21. 8. 2012 bis 31. 7. 2017 als Entsorger beschäftigt. Er begehrte mit seiner Klage, gestützt auf § 26 Abs 8 AZG, die Übermittlung der Arbeitszeitaufzeichnungen für die gesamte Zeit seiner Beschäftigung. Die Beklagte händigte ihm im Verfahren Arbeitszeitaufzeichnungen für die Jahre 2015 bis 2017 aus.

Das Erstgericht wies hierauf die Klage ab. Das Berufungsgericht bestätigte dieses Urteil.

Der Oberste Gerichtshof gab der Revision des Klägers nicht Folge und führte dazu aus:

Die Bestimmung des § 26 Abs 8 AZG („Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer haben einmal monatlich Anspruch auf kostenfreie Übermittlung ihrer Arbeitszeitaufzeichnungen, wenn sie nachweislich verlangt werden.“) gibt dem Arbeitnehmer einen durchsetzbaren privatrechtlichen Anspruch, der sich gegen den Arbeitgeber richtet.

Diese Regelung trat mit 1. 1. 2015 in Kraft. Sie findet auch auf den bereits vor dem Inkrafttreten abgeschlossenen Arbeitsvertrag des Klägers Anwendung, dies aber allein für Abrechnungsperioden ab dem Inkrafttreten. Für die Zeit vor dem 1. 1. 2015 kann das Klagebegehren damit nicht auf diese Bestimmung gestützt werden. Die Klageabweisung ist daher in Hinsicht auf diesen Zeitraum jedenfalls richtig.

Im Verfahren auf bloße Übermittlung der Aufzeichnungen kann es (nach während des Verfahrens erfolgter Übermittlung) nur um deren formelle Vollständigkeit gehen. Das heißt, die Aufzeichnungen haben sich auf den Kläger und den (zu Recht) geltend gemachten Zeitraum zu beziehen. Nur darauf hin sind die übermittelten Aufzeichnungen vom Gericht zu überprüfen. Darüber hinausgehende Überlegungen des Klägers, wonach er beispielsweise an näher bestimmten Tagen mehr Arbeit geleistet hat, als die Beklagte in ihren Aufzeichnungen zugesteht, haben im bloßen Verfahren auf Übermittlung der Aufzeichnungen keinen Raum und hindern damit auch nicht den Eintritt der Erfüllung des Übermittlungsanspruchs, wenn die übermittelten Aufzeichnungen formell vollständig sind. Im (allenfalls weiteren) Verfahren auf Geldleistung bleibt es dem Kläger natürlich unbenommen, darzutun, dass er über die Aufzeichnungen der Arbeitgeberin hinaus Arbeit erbracht hat, die bisher nicht entgolten wurde.

Zum Volltext im RIS.

 
ogh.gv.at | 15.11.2024, 13:11
(https://www.ogh.gv.at/entscheidungen/entscheidungen-ogh/erste-entscheidung-des-obersten-gerichtshofs-zum-anspruch-des-arbeitnehmers-auf-uebermittlung-der-arbeitszeitaufzeichnungen-nach-%c2%a7-26-abs-8-azg/)

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