Erste Entscheidung zur Fallgruppe „Wettbewerbsvorsprung durch Rechtsbruch“ nach § 1 UWG idF der UWG-Novelle 2007
Verstößt ein Unternehmer gegen gesetzliche Regelungen, insbesondere aus dem Bereich des Verwaltungsrechts, und ist dieser Verstoß geeignet, ihm einen Vorsprung gegenüber rechtstreuen Mitbewerbern zu verschaffen, kann er auch nach § 1 UWG in der Fassung der UWG-Novelle 2007 auf Unterlassung geklagt werden.
Dabei genügt es, wenn sein Verhalten objektiv geeignet ist, eine nicht bloß unerhebliche Nachfrageverlagerung zu seinen Gunsten zu bewirken; eine darauf gerichtete (subjektive) Absicht ist nicht erforderlich. Der Unterlassungsanspruch besteht allerdings – wie bisher – nicht, wenn das beanstandete Verhalten auf einer vertretbaren Auslegung der angeblich verletzten Regelung beruht. Im konkreten Fall war die Durchführung von Stadtrundfahrten in Wien zu beurteilen.