Erste Konsequenzen der neuen SMG-Judikatur
Keine Doppelverwertung durch Berücksichtigung mehrerer „Grenzmengen“ .
§ 28a Abs 1 erster Fall SMG (nunmehr 12 Os 21/17f [verst Senat], RIS-Justiz RS0131856) und § 28 Abs 1 zweiter Satz SMG (dazu schon zuvor RIS-Justiz RS0128234) verlangen das Übersteigen (jeweils bloß) einer, nicht eines Mehrfachen der Grenzmenge. Dass das Erstgericht bei der Strafbemessung (neben dem Zusammentreffen dieser strafbaren Handlungen – § 33 Abs 1 Z 1 StGB) auch das „mehrfache Überschreiten der Grenzmenge“ als erschwerend berücksichtigte (US 14), verstößt daher nicht gegen das Doppelverwertungsverbot (§ 32 Abs 2 erster Satz StGB).