Erste Rechtsprechung zur Frage, ab welchem Zeitpunkt Rehabilitationsgeld gebührt
Der Anspruch auf Rehabilitationsgeld gebührt grundsätzlich bereits ab Vorliegen der vorübergehenden Invalidität (Berufsunfähigkeit), ohne dass dabei auf das in der Pensionsversicherung geltende Stichtagsprinzip Bedacht zu nehmen wäre.
Der 1966 geborene Kläger bezog von der beklagten Pensionsversicherungsanstalt eine bis 30.6.2013 befristete Berufsunfähigkeitspension. In der Folge war er zunächst arbeitsfähig und anschließend von 24.4.2014 bis 31.10.2014 vorübergehend berufsunfähig.
Strittig ist im Rechtsmittelverfahren nur noch die Frage, ab welchem Zeitpunkt dem Kläger Rehabilitationsgeld zusteht, entweder ab 24.4.2014 (Standpunkt des Klägers und des Erstgerichts) oder erst ab 1.5.2015 (Standpunkt der beklagten Partei und des Berufungsgerichts).
Der Oberste Gerichtshof schloss sich dem Rechtsstandpunkt des Klägers und des Erstgerichts an. Er verwies insbesondere darauf, dass der Anspruch auf Rehabilitationsgeld nach § 143a Abs 1 ASVG „ab Vorliegen der vorübergehenden Invalidität (Berufsunfähigkeit) für deren Dauer“ bestehe, ohne dass dabei auf das in der Pensionsversicherung geltende Stichtagsprinzip (Monatserster) Bezug genommen werde. Insoweit sei der Anspruch auf Rehabilitationsgeld mit dem Anspruch auf Krankengeld vergleichbar, bei dem ebenfalls auf den Beginn der Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit abgestellt werde. Die Parallelität liege auch sachlich nahe, weil es sich beim Rehabilitationsgeld um eine Leistung aus der Krankenversicherung handle.