Erste Rechtsprechung zur Härtefallregelung des § 255 Abs 3a und 3b ASVG
Die am 21. 2. 1955 geborene Klägerin hat keinen Beruf erlernt und war in den letzten 15 Jahren vor dem Stichtag als Hilfsarbeiterin in unterschiedlicher Verwendung tätig. Sie hat zum Stichtag 382 Versicherungsmonate, davon 276 Beitragsmonate der Pflichtversicherung aufgrund einer Erwerbstätigkeit, erworben. Sie ist seit 23. 2. 2010 nicht mehr erwerbstätig und bezieht seit 1. 3. 2010 Pensionsvorschuss und Krankengeld. Die Klägerin kann trotz ihres näher festgestellten (erheblich eingeschränkten) Leistungskalküls noch leichte Hilfstätigkeiten, wie etwa Tisch- oder Verpackungsarbeiten verrichten.
Während die Vorinstanzen der Klägerin die Invaliditätspension aufgrund der Härtefallregelung des § 255 Abs 3a und 3b ASVG zuerkannten, hob der Oberste Gerichtshof die Entscheidungen der Vorinstanzen auf und verwies die Rechtssache zur Ergänzung des Verfahrens und zur neuerlichen Entscheidung an das Erstgericht zurück. Er vertrat zusammengefasst die Ansicht, dass nach der neuen Härtefallregelung des § 255 Abs 3a ASVG auch Versicherte als invalid gelten, die – neben der Erfüllung weiterer Voraussetzungen – auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur noch „Tätigkeiten mit geringstem Anforderungsprofil“ verrichten können. Dabei handle es sich um leichte körperliche Tätigkeiten, die bei durchschnittlichem Zeitdruck und vorwiegend in sitzender Haltung ausgeübt werden und die mehrmals täglich einen Haltungswechsel ermöglichen, und zwar entweder während der Ausübung der Tätigkeit (zB Parkgaragenkassier) oder nicht während der Ausübung der Tätigkeit (zB Näherin). Wesentlich für den Leistungsanspruch sei, dass der Versicherte sonst keine weiteren Verweisungstätigkeiten mehr ausüben könne. Zur Klärung dieser Frage bedürfe es ergänzender Feststellungen zum Anforderungsprofil jener Verweisungstätigkeiten, welche der Klägerin noch möglich sind.