Erwerberhaftung nach § 1409 ABGB bleibt trotz eines wirksamen Haftungsausschlusses nach § 38 Abs 4 UGB bestehen
Die Eintragung eines generellen Haftungsausschlusses im Firmenbuch (für nach § 38 Abs 4 UGB nicht übernommene Rechtsverhältnisse) ist zulässig. So wie die Erwerberhaftung nach § 38 Abs 1 UGB knüpft auch die Haftung nach § 1409 ABGB am Vorliegen eines unternehmensbezogenen Rechtsverhältnisses an. Die Haftung nach § 1409 ABGB ist zwingend und kann nicht durch eine vertragliche Gestaltung (im Sinn einer abweichenden Regelung zu § 38 Abs 1 UGB) ausgeschlossen werden.
Die Klägerin zeichnete im Jahr 2007 eine Ergänzungskapital-Anleihe im Betrag von 5 Mio EUR, die von der Bank-Z ausgegeben worden war. Die beklagte Partei kaufte von der Bank-Z den Bankbetrieb um den Kaufpreis von rund 23 Mio EUR. Im Firmenbuch wurde ein vereinbarter Haftungsausschluss eingetragen. Danach sollte die beklagte Partei für die Verbindlichkeiten der Bank-Z aus der Anleihe nicht haften.
Die Klägerin erhob eine Feststellungsklage, und begehrte, dass festgestellt werde, dass die beklagte Partei für alle Verbindlichkeiten aus der Anleihe zugunsten der Klägerin hafte.
Das Erstgericht gab dem Begehren mit (mit einer Einschränkung) statt.
Das Berufungsgericht stellte die unbeschränkte Haftung der Beklagten fest.
Der Oberste Gerichtshof gab der Revision der beklagten Partei teilweise Folge und beschränkte die Haftung der beklagten Partei insgesamt (für alle Altverbindlichkeiten der Bank-Z) mit 23 Mio EUR. Dazu wurde ausgeführt:
Der Haftungsausschluss nach § 38 Abs 4 UGB bezieht sich auf vertraglich (vom Erwerber des Unternehmens) nicht übernommene Rechtsverhältnisse. Der Haftungsausschluss kann sich entweder auf alle Verbindlichkeiten (genereller Haftungsausschluss) oder auf bestimmte Verbindlichkeiten (individueller Haftungsausschluss) aus den nicht übernommenen Rechtsverhältnissen beziehen. Die Eintragung eines generellen Haftungsausschlusses im Firmenbuch ist zulässig und wirksam. Dies ist hier der Fall.
Die Erwerberhaftung nach § 38 Abs 4 UGB bezieht sich auf Verbindlichkeiten aus unternehmensbezogen Rechtsverhältnissen. Die Ergänzungskapital-Anleihe ist in diesem Sinn dem verkauften Bankbetrieb zuzuordnen.
Auch die Erwerberhaftung nach § 1409 ABGB knüpft an der Unternehmensbezogenheit der Schulden an. Diese Haftung ist zwingend und kann daher durch eine vertragliche Gestaltung im Sinn des § 38 Abs 4 UGB nicht ausgeschlossen werden. § 1409 ABGB sieht eine beschränkte Haftung vor. Der Erwerber des Unternehmens (hier die beklagte Partei) haftet im Umfang beschränkt bis zur Höhe des Verkehrswerts des übernommenen Unternehmens.