Erwerbseinkommen des Beziehers einer Berufsunfähigkeitspension
Außergewöhnliche Belastungen im Sinne des Steuerrechtes mindern für den Bereich der Sozialversicherung nicht die zu ermittelnden Einkünfte des Beziehers einer Berufsunfähigkeitspension.
Der Kläger bezog im Jahr 2008 neben seiner Berufsunfähigkeitspension Einkünfte aus einem Gewerbebetrieb, die die Geringfügigkeitsgrenze überstiegen. Im Hinblick auf diese Einkünfte stellte die beklagte Pensionsversicherungsanstalt die Berufsunfähigkeitspension des Klägers als Teilpension neu fest und forderte vom Kläger die Rückzahlung des entstandenen Überbezugs.
Der Kläger machte in seiner Klage geltend, das Finanzamt habe ihm die infolge seiner Behinderung aufgelaufenen Arzt- und Therapiekosten als außergewöhnliche Belastungen einkommenssteuermindernd anerkannt. Unter Berücksichtigung dieser außergewöhnlichen Belastungen habe er kein die Geringfügigkeitsgrenze übersteigendes Einkommen erzielt.
Die Vorinstanzen teilten diese Auffassung nicht und verpflichteten den Kläger zur Rückzahlung des Überbezugs.
Der Oberste Gerichtshof gab der Revision des Klägers keine Folge.
Er führte im Wesentlichen aus, die Berücksichtigung von außergewöhnlichen Belastungen als Aufwendungen entspreche dem steuerlichen Leistungsfähigkeitsprinzip. Es werde dabei darauf Bedacht genommen, dass diese Beträge dem Steuerpflichtigen nicht zur freien Verfügung stehen, während die Dispositionsmöglichkeit der Mehrzahl der Steuerpflichtigen insoweit nicht eingeschränkt sei. Diese Erwägungen seien aber allein für die Abgabenbehörde maßgebend, nicht jedoch für die Sozialversicherung. Für den Bereich der Sozialversicherung solle nach dem Willen des Gesetzgebers vielmehr bei Zusammentreffen von Berufsunfähigkeitspension mit Erwerbseinkommen durch die Gewährung von Teilpensionen sichergestellt werden, dass Leistungen aus der Sozialversicherung nicht ungeschmälert neben einem über der Geringfügigkeitsgrenze liegenden Erwerbseinkommen bezogen werden können. Geldleistungen der Sozialversicherung komme primär die Aufgabe zu, weggefallenes Erwerbseinkommen zu ersetzen, nicht aber ein weit über das bisherige Erwerbseinkommen hinausgehendes Gesamteinkommen zu ermöglichen.