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Erwerbsunfähigkeitspension – Verweisbarkeit bei zwei ausgeübten selbständigen Tätigkeiten

 
 

Die zum Stichtag 1.12.2006 52 Jahre alte Klägerin hat eine qualifizierte Berufsausbildung als Malerin und Anstreicherin sowie auch als Lackiererin erworben und die Meisterprüfung abgelegt.

Bis zur Verpachtung der Lackiererei Ende 2005 befasste sich ihr Betrieb mit Maler- und Anstreicherarbeiten sowie mit Lackiererarbeiten. In beiden Bereichen beschäftigte die Klägerin zwei bis vier Mitarbeiter, arbeitete aber auch selbst ganztägig im Betrieb mit. Aufgrund ihres eingeschränkten Leistungskalküls kann die Klägerin die Berufsaufgaben einer Malermeisterin (kleiner Betrieb mit vier Mitarbeitern) nicht mehr ausüben, die Erwerbstätigkeit einer Lackierermeisterin (kleiner Betrieb mit vier Mitarbeitern) könnte sie hingegen ohne Gefährdung ihrer Gesundheit weiterhin ausüben.

Die Klägerin begehrt von der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft die Gewährung einer Erwerbsunfähigkeitspension.

Dieses Klagebegehren blieb in allen drei Instanzen erfolglos.

Hat eine Versicherte – wie die Klägerin – aufgrund entsprechender Gewerbeberechtigungen neben der zuletzt durch 60 Kalendermonate hindurch ausgeübten selbständigen Erwerbstätigkeit als Maler und Anstreicher innerhalb dieses Zeitraums über längere Zeit auch eine Lackiererei betrieben und reicht ihr Leistungskalkül noch zur Verrichtung dieser Tätigkeit aus, so kann sie selbst dann auf die Tätigkeit einer selbständigen Lackierermeisterin verwiesen werden, wenn sie diesen Beruf in den letzten zwölf Monaten vor dem Stichtag nicht mehr ausgeübt habe. Eine Erwerbsunfähigkeit der Klägerin liegt somit nicht vor.

Zum Volltext im RIS

 
ogh.gv.at | 15.11.2024, 12:11
(https://www.ogh.gv.at/entscheidungen/entscheidungen-ogh/erwerbsunfaehigkeitspension-verweisbarkeit-bei-zwei-ausgeuebten-selbstaendigen-taetigkeiten/)

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