Es kommt darauf an, warum trotz Verbots fotografiert wird
Wer einen Verstoß gegen eine Unterlassungsverpflichtung behauptet und deswegen die Bestrafung verlangt, muss das Zuwiderhandeln in jeder Hinsicht beweisen, wenn sich der Bestrafte dagegen wehrt.
Die Klägerin ist aufgrund eines rechtskräftigen Urteils gegenüber den Beklagten verpflichtet, jede Anfertigung von Fotos von Fußgängern und Autofahrern mit dem Zweck, diese von der rechtmäßigen Benützung eines Servitutswegs abzuschrecken, zu unterlassen. Mit der Behauptung, sie habe Fotos von einem LKW angefertigt, um dessen Fahrer von einer Pelletslieferung an die Beklagten abzuschrecken und ihn am Befahren des Wegs zu behindern, beantragten die Beklagten die Verhängung einer Geldstrafe über die Klägerin, die vom Exekutionsgericht mit 500 EUR bemessen wurde.
Dagegen setzte sich die Klägerin mittels Klage zur Wehr: sie habe die Lichtbilder nicht zur Abschreckung, sondern als Beweismittel in einem Prozess gegen einen Dritten wegen rechtswidriger Benützung des Wegs angefertigt.
Die Vorinstanzen sahen den behaupteten Titelverstoß für verwirklicht an. Obwohl nicht davon auszugehen sei, dass die Fotos allein zur Abschreckung des LKW-Fahrers aufgenommen worden seien, sondern auch zu Beweiszwecken in dem Prozess, stelle es eine Störung des Fahrrechts der Beklagten dar. Das Fotografieren könnte gerechtfertigt sein, wenn bei der Pellletslieferung das Fahrrecht unzulässig überschritten worden sei, was die Klägerin aber nicht beweisen habe können.
Der Oberste Gerichtshof schloss sich dieser Ansicht nicht an, weil die Beklagten den zuvor behaupteten Verstoß gegen die Unterlassungsverpflichtung nicht bewiesen haben. Steht nämlich fest, dass es der Zweck der Aufnahmen war festzuhalten, dass der Dritte entgegen seinen Behauptungen im Prozess mit der Klägerin den Weg doch benützt, ist nicht erwiesen, dass von der konkreten, an sich rechtmäßigen Benützung des Wegs wegen einer Pelletslieferung abgeschreckt werden sollte. Eine Rechtfertigung für das Fotografieren ist dann aber nicht notwendig, weil es gar keinen Verstoß gegen die Unterlassungsverpflichtung darstellte.