Es war einmal mitten in einem Wald ein altes Schloss in einem alten Schloss …
Wer auf dem Heimweg von der Arbeit wegen einer abgebrochenen Türschnalle sein Haus nicht betreten kann und deshalb versucht, mit Hilfe einer Leiter durch ein Fenster im ersten Stock in das Hausinnere zu gelangen und dabei von der Leiter fällt, steht nicht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung.
Der Kläger fuhr nach der Arbeit nach Hause in sein mitten im Wald gelegenes altes Schloss. Als er das Gebäude betreten wollte, brach die Türschnalle ab, wodurch er die Haustür nicht öffnen konnte. Da die Fenster im Erdgeschoss vergittert sind, holte er eine Leiter, lehnte diese an das Gebäude an und versuchte auf der Leiter stehend im ersten Stock ein altes Fenster aufzudrücken. Dabei rutschte die Leiter weg, der Kläger stürzte in die Tiefe und verletzte sich dabei.
Der Kläger begehrte von der beklagten Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt für die Folgen dieses Unfalls die Gewährung einer Versehrtenrente.
Sein Klagebegehren blieb in allen drei Instanzen erfolglos.
Der Oberste Gerichtshof räumte zwar ein, dass der Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung in der Regel erst mit dem Durchschreiten der Außentür eines Wohnhauses ende. Der Grund für den Unfallversicherungsschutz bei Wegunfällen liege allerdings darin, dass sich der Versicherte den typischen Gefahren des Arbeitsweges aussetzen müsse, wenn er seiner Erwerbstätigkeit nachgehen wolle. Dies gelte jedoch nicht für den Versuch, ein Haus über ein Fenster im ersten Stock durch eine provisorisch angelegte Leiter zu betreten. Abgesehen davon, dass es sich dabei im Wesentlichen nicht um die Fortsetzung des Arbeitsweges, sondern um die Überwindung eines häuslichen Problems, dem nicht mehr möglichen Öffnen des Haustores und damit einem dem privaten Bereich zurechenbaren Verhalten gehandelt habe, könne auch nicht mehr von einer typischen Weggefahr gesprochen werden. Wer sich aber ohne jeden inneren Zusammenhang mit seiner versicherten Tätigkeit einer leicht erkennbaren Gefahr aussetze und von dieser Gefahr ereilt werde, könne nicht mit Leistungen der Versichertengemeinschaft rechnen. Es müsse daher auf die Frage, ob ein Unfallversicherungsschutz im konkreten Fall auch deshalb zu verneinen sei, weil es sich bei der Vorgangsweise des Klägers um ein grundsätzlich höchst unvernünftiges oder unsinniges Verhalten gehandelt habe, nicht mehr eingegangen werden.