EU-Erbrechtsverordnung: Keine Zuständigkeit österreichischer Gerichte bei letztem gewöhnlichen Aufenthalt des Verstorbenen in anderem Mitgliedstaat der Europäischen Union
Klarstellung des Obersten Gerichtshofs zur Vorgangsweise bei dennoch bei Gericht eingelangten Mitteilungen über einen im Inland eingetretenen Todesfall.
Seit 17. August 2015 wird die internationale Zuständigkeit in Verlassenschaftssachen durch die Europäische Erbrechtsverordnung geregelt (VO [EU] 650/2012). Hatte der Verstorbene seinen letzten gewöhnlichen Aufenthalt in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, sind grundsätzlich die Gerichte dieses Staates für die Abwicklung der Verlassenschaft zuständig; das gilt auch dann, wenn der Verstorbene österreichischer Staatsbürger war oder über Vermögen in Österreich verfügte.
Aufgrund eines Zuständigkeitsstreits zwischen zwei Bezirksgerichten stellte der Oberste Gerichtshof klar, dass die von Standesämtern routinemäßig an Gerichte übersandten Mitteilungen über im Inland eingetretene Todesfälle kein Anlass für die Einleitung eines österreichischen Verlassenschaftsverfahrens sind, wenn sich daraus ein letzter gewöhnlicher Aufenthalt des Verstorbenen in einem anderen EU-Staat ergibt. Solche Mitteilungen sind daher von jedem Gericht, an das sie gelangen, ohne weiteres Verfahren abzulegen.