Exekutionstitel zur Erwirkung von Duldungen und Unterlassungen gegen eine juristische Person
Richtet sich ein Exekutionstitel zur Erwirkung von Duldungen und Unterlassungen nur gegen eine juristische Person, so können lediglich dieser Geldstrafen auferlegt werden. Zwangs- und Beugestrafen gegen deren Organwalter, gegen die ein Exekutionstitel nicht besteht, scheiden aus.
Dem Verpflichteten – einem Verein – wurde mittels einstweiliger Verfügung geboten, den Aufenthalt des Betreibenden auf dem Vereinsgelände, insbesondere das Golfspielen im Golfclub des Vereins, die Teilnahme an Turnieren und an Generalversammlungen zu dulden, sowie dem Betreibenden überdies die Ausübung der Mitgliedschaftsrechte im Verein zu ermöglichen.
Der Betreibende beantragte die Bewilligung der Exekution gemäß § 355 EO.
Das Erstgericht wies die Exekutionsanträge ab.
Das Rekursgericht änderte diese Entscheidung einerseits unangefochten dahin ab, dass die Exekution nach § 355 Abs 1 EO gegen den Verein bewilligt und über ihn eine Geldstrafe von 2.000 EUR verhängt wurde, andererseits bestätigte es den angefochtenen Beschluss, soweit sich die Exekutionsanträge auch gegen vier Vorstandsmitglieder des Verpflichteten und gegen drei Mitglieder seines statutengemäßen Schiedsgerichts richteten.
Der Oberste Gerichtshof gab dem Revisionsrekurs des Betreibenden auf Grund der im einleitenden Leitsatz zusammengefassten Rechtslage nicht Folge.