Exfrau kann Besuch des Exmanns durch neue Lebensgefährtin nicht verhindern
Der Anspruch eines Ehegatten auf Erhalt der Ehewohnung nach § 97 ABGB steht nach der Scheidung einem Besuch des anderen Ehegatten durch dessen neue Lebensgefährtin nicht entgegen.
Die Ehegatten sind geschieden, leben jedoch weiter in der früheren Ehewohnung. Während die Klägerin tagsüber arbeitet, hält sich die neue Lebensgefährtin ihres Ex-Mannes in der Wohnung auf. Gestützt auf § 97 ABGB begehrte die Klägerin von der Lebensgefährtin ihres Ex-Mannes die Unterlassung des Betretens der Wohnung.
Die Vorinstanzen wiesen die Klage ab.
Der Oberste Gerichtshof gab der Revision der Klägerin nicht Folge. § 97 ABGB schütze vor Handlungen oder Unterlassungen, die zum Verlust der Wohnung für die Klägerin führen könnten. Ein derartiger Fall liegt hier jedoch nicht vor. Das bloße Besuchen des Ex-Ehemanns der Klägerin in der von diesem gemieteten Wohnung kann mit den oben dargestellten Entziehungshandlungen nicht gleichgesetzt werden. Hinzu kommt, dass die Besuche selbst nach dem Klagsvorbringen offensichtlich hauptsächlich zu jener Zeit stattfinden, zu der die Klägerin an ihrem Arbeitsplatz ist, die Ehe mittlerweile geschieden ist und der Ex-Ehemann der Klägerin Hauptmieter der Wohnung ist, sodass auch eine Interessenabwägung zugunsten der Beklagten ausschlagen würde.