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Explosion bei chemischen Versuchen eines Schülers im Internat – kein Unfallversicherungsschutz

 
 

Beschäftigt sich ein Schüler im Internat ohne Bezug zu seinem Unterricht hobbymäßig mit chemischen Versuchen und kommt es dabei zu einer Explosion, steht der Unfall des Schülers nicht unter Unfallversicherungsschutz.

Der damals 16-jährige Kläger besuchte ein Bundesrealgymnasium und war im Internat untergebracht. Obwohl in seinem Jahrgang kein Chemieunterricht am Lehrplan stand, beschäftigte er sich hobbymäßig mit Chemie und führte mit einem selbst gebauten Chemielabor Versuche durch. Dabei kam es im Schlafsaal des Internats zu einer Explosion, bei der der Kläger schwer verletzt wurde.

Der Kläger begehrte aufgrund dieses Unfalls Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung. Sein Klagebegehren blieb in allen drei Instanzen erfolglos.

Der Oberste Gerichtshof verwies im Wesentlichen darauf, dass in der Unfallversicherung der Schüler und Studenten jede Tätigkeit geschützt sein soll, die sich als Ausübung der Rolle des Schülers oder Studenten darstellt. Für die Abgrenzung des Schutzbereichs der gesetzlichen Unfallversicherung ist bei Schülern neben der Frage ihrer Verpflichtung zur Befolgung konkreter Pflichten und Weisungen vor allem auch zu berücksichtigen, dass die geschützten Tätigkeiten in einer engen Beziehung zur jeweiligen Schulstufe und zum Lehrplan stehen müssen. Was deutlich darüber hinausgeht, ist als eine auf privaten Interessen beruhende und daher nicht unter Unfallversicherungsschutz stehende Tätigkeit des Schülers anzusehen. Dies trifft auch auf die hier vom Kläger in seiner Freizeit ohne inneren Zusammenhang mit seinem Schulbesuch und ohne Bezug zum Unterricht durchgeführten chemischen Versuche zu.

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ogh.gv.at | 15.11.2024, 13:11
(https://www.ogh.gv.at/entscheidungen/entscheidungen-ogh/explosion-bei-chemischen-versuchen-eines-schuelers-im-internat-kein-unfallversicherungsschutz/)

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