Explosion eines Böllers in einem Postkasten – keine Deckung durch den Privathaftpflichtversicherer
Die durch das Zünden eines Böllers in einem Postkasten herbeigeführte schwere Verletzung stellt keine dem Versicherungsschutz unterliegende Gefahr des täglichen Lebens dar.
Der Kläger und seine Freunde zündeten in einem Postkasten einen Böller, um das dabei entstehende Geräusch zu hören. Ein weggeschleuderter Teil des explodierten Postkastens verletzte einen von ihnen schwer.
Die Vorinstanzen wiesen das auf Deckung gerichtete Klagebegehren ab. Es habe sich keine Gefahr des täglichen Lebens verwirklicht.
Der Oberste Gerichtshof billigte diese Rechtsansicht.
Der versicherungsrechtliche Begriff „Gefahren des täglichen Lebens“ ist dahin auszulegen, dass der Versicherungsschutz für die Haftpflicht des Versicherungsnehmers jene Gefahren umfasst, mit denen üblicherweise im Privatleben eines Menschen gerechnet werden muss. Ein vernünftiger Durchschnittsmensch bringt aber üblicherweise keinen Böller in einem Postkasten zur Explosion und schafft damit grundlos eine Situation, die mit der Gefahr von Verletzungen für die Beteiligten, aber auch für unbeteiligte Dritte verbunden ist.