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Fahrlässige Freiheitsentziehung – nur bei Nichtvorliegen der materiellen Haftvoraussetzungen

 
 

Der Tatbestand der fahrlässigen Verletzung der Freiheit der Person nach § 303 StGB ist nur erfüllt, wenn jemand an seinen Rechten geschädigt wird. Das ist nur dann der Fall, wenn der Betroffene zur Tatzeit einen (von der Rechtsordnung anerkannten) Anspruch hat, auf freiem Fuß zu sein. Bei Vorliegen materieller Haftvoraussetzungen  kommt die vom Tatbestand verlangte Schädigung nicht in Betracht.

Dem angeklagten Richter war vorgeworfen worden, anlässlich der Anordnung der Hauptverhandlung nicht über die Verhängung der Untersuchungshaft über den (in Verwahrungshaft befindlichen) Angeklagten entschieden und diesen dadurch fahrlässig an dessen Recht auf Freiheit verletzt zu haben. Erstgericht und Berufungsgericht sahen den Tatbestand des § 303 StGB trotz (massiver) Fristüberschreitung (vgl § 174 Abs1 dritter Satz StPO) nicht erfüllt, weil die materiellen Haftvoraussetzungen vorgelegen seien.

Der Oberste Gerichtshof verwarf die von der Generalprokuratur zur Klärung der Rechtsfrage gegen die beiden Urteile ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes und nahm erstmals inhaltlich zu einer zentralen Frage der Auslegung dieses Tatbestandes Stellung.

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ogh.gv.at | 15.11.2024, 12:11
(https://www.ogh.gv.at/entscheidungen/entscheidungen-ogh/fahrlaessige-freiheitsentziehung-nur-bei-nichtvorliegen-der-materiellen-haftvoraussetzungen/)

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