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Faktische Pflegeelterneigenschaft einer lesbischen Partnerin der leiblichen Mutter kann nicht bestätigt werden

 
 

Die Pflegeelterneigenschaft hängt allein von den faktischen Verhältnissen, insbesondere der tatsächlichen Betreuung des Kindes ab. Sie kann nicht gerichtlich anerkannt werden.

Die leibliche Mutter eines minderjährigen Kindes und deren Lebensgefährtin stellten beim Pflegschaftsgericht den Antrag auf Feststellung, dass die lesbische Partnerin der Mutter des Kindes Pflegeelternteil des Kindes sei.

Die Vorinstanzen wiesen diesen Antrag zurück. Beide Gerichte gingen davon aus, dass für eine gerichtliche Bestätigung der Pflegeelterneigenschaft keine Rechtsgrundlage bestehe.

Der Oberste Gerichtshof bestätigte diese Ansicht. Er hielt fest, dass eine gerichtliche Bestätigung der Pflegeelterneigenschaft im Gesetz nicht vorgesehen ist. Ein Anspruch auf Bestätigung, Feststellung oder gar materielle Anerkennung der Pflegeelterneigenschaft besteht nicht.

Als Vorfrage hatte der Oberste Gerichtshof zu klären, ob die lesbische Partnerin der Mutter des Kindes überhaupt berechtigt war, ein Rechtsmittel zu erheben. Dazu wies das Höchstgericht darauf hin, dass Pflegeeltern nach dem Gesetz das Recht haben, in dem die Person des Kindes betreffenden Verfahren Anträge zu stellen. Für die Frage, ob eine Person Pflegeelternteil eines Kindes ist, sind allein die faktischen Verhältnisse maßgebend. Dabei kommt es neben einer emotionalen Beziehung zum Kind vor allem auf den Umstand der tatsächlichen Betreuung des Kindes an (zB Betreuung in einer Pflegefamilie). Fallen diese Merkmale weg, so ist die Pflegeelterneigenschaft wieder beendet. Im konkreten Pflegschaftsverfahren waren die für eine Pflegeelterneigenschaft erforderlichen faktischen Verhältnisse gegeben. Dies bedeutet nicht, dass die Pflegeelterneigenschaft der lesbischen Partnerin der Mutter des Kindes über das konkrete Verfahren hinaus anerkannt worden wäre. Vielmehr ist zu jedem Zeitpunkt einer gerichtlichen oder behördlichen Entscheidung von der zuständigen Behörde aufs Neue zu beurteilen, ob die faktischen Verhältnisse für eine Pflegeelterneigenschaft vorliegen.

Auf das Obsorgerecht gegenüber dem Kind hat eine Pflegeelterneigenschaft keinen Einfluss. In der Entscheidung 3 Ob 165/11b wurde darauf hingewiesen, dass eine gemeinsame Obsorge eines Elternteils mit einem Pflegeelternteil (zB des verschieden- oder gleichgeschlechtlichen Lebensgefährten der außerehelichen Mutter) nicht zulässig ist. Auch eine gemeinsame Adoption durch gleichgeschlechtliche Partner ist nicht zulässig.

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ogh.gv.at | 15.11.2024, 13:11
(https://www.ogh.gv.at/entscheidungen/entscheidungen-ogh/faktische-pflegeelterneigenschaft-einer-lesbischen-partnerin-der-leiblichen-mutter-kann-nicht-bestaetigt-werden/)

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