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Falsche Cousine lockt einer Frau im Zusammenhang mit einem Bargeldtransfer über eine Bank telefonisch 2.500 EUR heraus. Wer haftet für den Verlust des herausgelockten Geldbetrags?

 
 

Sowohl die Bank als auch die Person, die den Bargeldtransfer bei der Bank in Auftrag gibt, treffen beim Finanztransfergeschäft bestimmte Sorgepflichten. Verletzen beide ihre Pflichten, hat letztere nur einen anteiligen Erstattungsanspruch gegen die Bank.

M. erhielt den Telefonanruf einer Frau, die sich als ihre Cousine A. ausgab. Die Frage von M., ob es sich bei der Anruferin um A. S. handelte, bejahte die Anruferin. Sie teilte M. mit, dass sie beabsichtige, ein Haus in England zu erwerben, wofür sie dringend noch am selben Tag 2.500 EUR benötige. M. fragte die Anruferin nicht, warum sie nunmehr nach England ziehen würde. Sie versuchte auch nicht, durch Rückfragen zu verifizieren, ob es sich bei der Anruferin tatsächlich um ihre Cousine handelte. M. wunderte sich zwar, dass es mit dem Hauskauf in England so schnell gehen musste, die Anruferin erklärte dies aber damit, dass es sich um ein Schnäppchen handelte und zwei weitere Familien involviert wären, die das Haus mit ihr kaufen wollten. M. fiel zwar auf, dass die Stimme der Anruferin rauer war als jene ihrer (echten) Cousine; dies erklärte jedoch die Anruferin mit einer Verkühlung.

Nachdem die falsche Cousine mitgeteilt hatte, dass ein Geldtransfer über die beklagte Bank schneller gehen würde, begab sich M. noch am selben Tag zu einem österreichischen (hier nicht beklagten) Kreditinstitut. Dort erhielt sie ein Formular für den Bargeldtransfer der Beklagten, in welches sie den Betrag mit 2.500 EUR, den Vor- und Nachnamen der Empfängerin mit A. S. und ihren Namen als Absenderin angab. In der Folge erhielt M. einen Kundenbeleg, der ua die Transaktionsnummer, die sog. Money Transfer Control Number (MTCN), enthielt. Darauf befand sich kleingedruckt unter anderem folgende „Wichtige Information“: „(…) Schützen Sie sich vor Verbraucherbetrug, geben sie acht, wenn ein Fremder sie bittet, Geld zu senden. Teilen sie niemals Dritten Transaktionsdetails mit.“

Am frühen Nachmittag desselben Tages erhielt M. von ihrer vermeintlichen Cousine einen weiteren Anruf, bei welchem sie der Anruferin die für die Abholung des Geldes erforderliche MTCN-Nummer mitteilte. Auch zu diesem Zeitpunkt hielt M. keine Rückfrage bei ihrer (echten) Cousine.

Der Vertriebspartner der Beklagten in England zahlte den Betrag von 2.500 EUR noch am selben Tag an die falsche Cousine aus. Diese gab sich unter Vorlage eines Identitätsausweises als A. S. aus und teilte die Transaktionsdetails (Höhe des Betrages, Absender, Empfänger, MTCN-Nummer) mit. Die Beklagte erfasste die Ausweisdaten und Ausweisnummer, eine Kopie des Identitätsausweises fertigte sie jedoch nicht an. Es kann nicht mehr festgestellt werden, ob der Identitätsausweis der Geldempfängerin gefälscht bzw eine allfällige Fälschung offensichtlich war und inwiefern der Vertriebspartner der Beklagten die Echtheit des Identitätsausweises überprüft hat.

Drei Tage später wurde M. klar, dass sie Opfer eines Betrugs geworden war. Sie trat daraufhin ihre Ansprüche an die Klägerin ab.

Das Erstgericht gab dem Klagebegehren mit 1.250 EUR sA, der Hälfte des eingeklagten Betrags, statt und wies das Mehrbegehren der Klägerin von weiteren 1.250 EUR sA ab. Der beklagten Bank sei insofern ein Sorgfaltsverstoß anzulasten, weil ihr als Zahlungsdienstleisterin beim vorliegenden Finanztransfergeschäft der Nachweis, dass sich die Empfängerin des Geldes ordnungsgemäß legitimiert habe, nicht gelungen sei. M. treffe jedoch ein Mitverschulden an der fehlerhaft ausgeführten Zahlung, weil sie es grob fahrlässig unterlassen habe, die Identität der Anruferin zu überprüfen. Eine Verschuldensteilung von 1:1 sei angemessen.

Dagegen erhob (nur) die Klägerin Berufung, der das Berufungsgericht nicht Folge gab.

Auch die Revision der Klägerin blieb erfolglos. Der Oberste Gerichtshof sah in der unreflektierten Weitergabe der MTCN-Nummer durch M. an eine unbekannte, weil deren Identität nicht überprüfte Anruferin einen Verstoß von M. gegen ihre, jedem Finanztransfergeschäft immanente Sorgfaltspflicht eines Zahlers, sich bei Vorhandensein objektiver Zweifel an der Person des Empfängers vor Bekanntgabe der MTCN-Nummer an den Geldempfänger davon zu überzeugen, dass es sich tatsächlich um den von ihm gewünschten Empfänger handelt. Genau davor hatte die Beklagte zuvor auch M. gewarnt.

Zum Volltext im RIS.

 
ogh.gv.at | 15.11.2024, 13:11
(https://www.ogh.gv.at/entscheidungen/entscheidungen-ogh/falsche-cousine-lockt-einer-frau-im-zusammenhang-mit-einem-bargeldtransfer-ueber-eine-bank-telefonisch-2-500-eur-heraus-wer-haftet-fuer-den-verlust-des-herausgelockten-geldbetrags/)

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