Fehlende Aktivlegitimation einer Eigentümergemeinschaft mangels Anspruchsübergangs nach § 16 BTVG
Der Oberste Gerichtshof präzisiert die Inhaltserfordernisse eines Abtretungsverlangens nach dem Bauträgervertragsgesetz.
Die beklagte Partei hatte in den Jahren 1999 und 2000 im Auftrag des Bauträgers die Aluminiumdacheindeckung eines Wohnungseigentumsobjekts hergestellt. Der Bauträger wurde im Jahr 2004 insolvent und befindet sich derzeit in Liquidation. Nach mehreren Wassereintritten ergab ein Gutachten die Notwendigkeit der Abtragung und Neueindeckung des Dachs. In zwei an den Liquidator des Bauträgers gerichteten Schreiben verlangte ein Rechtsanwalt im Namen seiner Mandantschaft die Abtretung der dem Bauträger gegenüber der beklagten Partei zustehenden Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüche. Auf diese Zession stützte sich die Klage der Eigentümergemeinschaft gegen die beklagte Partei.
Die Vorinstanzen wiesen das Klagebegehren ab.
Der Oberste Gerichtshof gab der Revision der klagenden Partei nicht Folge. Er verwies zunächst darauf, dass der Abtretungsanspruch nach § 16 BTVG als eine Art „zessionsrechtlicher“ Aussonderungsanspruch zur Befriedigung des Erwerbers (Vertragspartner des Bauträgers) verstanden wird, der im Interesse eines verstärkten Schutzes der Erwerber den Grundsatz der Gleichbehandlung der Insolvenzgläubiger durchbricht. Somit muss aber auch jeder konkrete Erwerber, der die Abtretung der Ansprüche verlangt, feststehen oder zumindest feststellbar sein, um nachvollziehen zu können, welche Ansprüche auf welchen Erwerber übergegangen sind und welche sich noch beim Bauträger oder in der Konkursmasse befinden. Da die an den Liquidator gerichteten Schreiben diesem Erfordernis nicht entsprechen, konnten Ansprüche nicht übergehen.