Fertigstellung der Wohnungseigentumsanlage ist nicht „Erhaltung“
Ein Wohnungseigentümer kann die erstmalige bauliche Fertigstellung der allgemeinen Teile der Liegenschaft nicht erfolgreich zum Gegenstand eines Begehrens auf Durchführung von Erhaltungsarbeiten machen.
Über das Vermögen des Bauträgers und Wohnungseigentumsorganisators war im Jahr 2008 das Insolvenzverfahren eröffnet worden. Der Masseverwalter war in die bestehenden Bauträgerverträge nicht eingetreten. Auf der Liegenschaft steht eine nicht fertiggestellte Wohnungseigentumsanlage im Bauzustand des Jahres 2009. Insbesondere die Allgemeinflächen, wie Stiegenhaus und Außenanlagen, befinden sich im Rohbauzustand. Um eine baubehördliche Benützungsbewilligung für das Haus zu erwirken, ist die Durchführung von Fertigstellungsarbeiten mit einem Kostenaufwand von 122.460 EUR erforderlich.
Die Antragstellerin begehrte die Vornahme der Fertigstellungsarbeiten unter dem Titel des dem Wohnungseigentümer zustehenden Anspruchs auf Durchführung von Erhaltungsarbeiten; sie war mit ihrem Begehren erfolglos.
Der Oberste Gerichtshof führte dazu aus: Erhaltung setzt immer einen bestehenden Mangel im Sinn einer Reparaturbedürftigkeit, einer Einschränkung der Funktionsfähigkeit oder Brauchbarkeit oder zumindest einer Schadensgeneigtheit voraus. Im vorliegenden Fall geht es aber nicht um die Beseitigung eines – wenngleich mangelhaft – fertiggestellten Werks, sondern überhaupt erst um die Fortsetzung und den Abschluss der Fertigstellung einer sich weitgehend noch im Rohbauzustand befindlichen Wohnungseigentumsanlage. Die Kosten der erstmaligen Brauchbarmachung von Wohnungseigentumsobjekten gehören aber nicht zu den „Erhaltungsarbeiten“ im Sinn des Gesetzes.