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Festlegung des Domizilelternteils auch im Fall des „Nestmodells“ erforderlich

 
 

Die bei gemeinsamer Obsorge der Eltern nach § 180 Abs 2 letzter Satz ABGB mangels einvernehmlicher Regelung gebotene Entscheidung des Pflegeschaftsgerichts darüber, in wessen Haushalt das Kind hauptsächlich betreut wird, hat auch dann zu erfolgen, wenn das Kind in der bisherigen Ehewohnung von den nicht mehr im gemeinsamen Haushalt lebenden Eltern abwechselnd – jeweils in Abwesenheit des anderen Elternteils – betreut wird („Nestmodell“).

Nach Scheidung ihrer Ehe bestand zwischen den Eltern der Minderjährigen von Anfang an Einvernehmen darüber, dass ihnen die Obsorge weiterhin gemeinsam zukommen soll. Derzeit – bis zum bevorstehenden endgültigen Auszug der Mutter aus der vormaligen Ehewohnung – betreuen sie das Kind zu gleichen Teilen an diesem Ort, wobei sich abwechselnd jeweils nur ein Elternteil beim Kind aufhält. Im Hinblick auf diese Betreuungssituation lehnten die Vorinstanzen (bis zu einer Änderung der tatsächlichen Verhältnisse) die Festlegung des Domizilelternteils ab; eine solche Entscheidung sei derzeit weder geboten noch möglich, weil die gesamte Familie nach wie vor am selben Wohnsitz lebe.

Der Oberste Gerichtshof stellte klar, dass zwar beide Elternteile derzeit noch ihren Wohnsitz in der ehemaligen Ehewohnung haben, dort aber nicht mehr im gemeinsamen Haushalt leben, sondern das Kind – wenn auch ohne eigenen Ortswechsel – abwechselnd im Haushalt der Mutter und des Vaters betreut wird. Im Hinblick darauf ist auch im Fall des „Nestmodells“ festzulegen, in wessen Haushalt das Kind überwiegend betreut wird, wobei diese Entscheidung im hier vorliegenden Fall gleichteiliger Betreuung (nur) als Anknüpfungspunkt insbesondere für den Bezug der Familienbeihilfe dient.

Zum Volltext im RIS.

 
ogh.gv.at | 15.11.2024, 12:11
(https://www.ogh.gv.at/entscheidungen/entscheidungen-ogh/festlegung-des-domizilelternteils-auch-im-fall-des-nestmodells-erforderlich/)

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