Feststellung der Vaterschaft
Wird ein Kind während einer bestehenden Ehe geboren und gilt es daher als ehelich, kann ein Mann, der behauptet der biologische Vater zu sein, nicht die gerichtliche Feststellung seiner Vaterschaft verlangen; lebt das Kind in seiner „rechtlichen“ Familie, ist der gesetzliche Ausschluss eines solchen Antragsrechts nicht verfassungswidrig.
Auch nach der Novellierung der einschlägigen Bestimmungen des ABGB durch das FamErbRÄG 2004, mit dem dem Kind aus verfassungsrechtlichen Gründen das Recht zuerkannt wurde, die Feststellung der Vaterschaft eines anderen als des „ehelichen“ Vaters zu beantragen, steht ein solches Antragsrecht einem Mann, der behauptet, der biologische Vater zu sein, nach den Bestimmung des ABGB weiterhin nicht zu.
Der Antragsteller bekämpfte diese Rechtslage nun als verfassungswidrig, weil sie dem § 8 Abs 1 EMRK widerspreche, der jedermann den Schutz des Familienlebens garantiere; auch der Antragsteller müsse einen solchen Schutz genießen, habe er doch so lange regelmäßigen Kontakt zu seinem Kind gehabt, bis dieser von den Eltern vereitelt worden sei.
Der OGH gesteht zu, dass in besonderen Ausnahmefällen durchaus ein so enges Verhältnis zwischen dem Kind und seinem biologischen Vater bestehen kann, dass die Verweigerung eines Antragsrechts auf Feststellung der Vaterschaft einen verfassungswidrigen Eingriff in das Recht auf Familienleben bedeutete. Auch mit Rücksicht auf das Wohl des Kindes ist ein Ausschluss eines Antragsrecht allerdings dort unbedenklich, wo das Kind in seiner „rechtlichen“ Familie lebt und dessen Kontakte zum biologischen Vater demgegenüber nur ein geringes Ausmaß erreichen. Ist das Kind somit in eine soziale Familie eingebettet, in der der Ehemann der Mutter und „gesetzliche“ Vater die Vaterrolle innehat, ist es verfassungsrechtlich unbedenklich, dem biologischen Vater das Recht zu verweigern, sich – durch formelle Feststellung seiner Vaterschaft – in diese Familie „hineinzudrängen“.