Feststellung der Vaterschaft eines Mannes für ein in eingetragener Partnerschaft geborenes Kind
Keine sachliche Zuständigkeit der Gerichte für die deklarative Feststellung einer schon von Gesetzes wegen bestehenden Vaterschaft.
Der Antragsteller und seine Frau hatten sich 2019 verpartnern lassen. Im Dezember 2020 wurde ihre gemeinsame Tochter geboren. Als sie beim Standesamt die Ausstellung einer Geburtsurkunde, eines Staatsbürgerschaftsnachweises und eines Meldezettels für die Tochter beantragten, teilte das Standesamt dem Antragsteller mit, dass er die Vaterschaft anerkennen müsse. Der Antragsteller verweigerte das unter Berufung darauf, dass er – wie Väter, deren Kinder in einer Ehe geboren werden – schon von Gesetzes wegen als Vater zu gelten habe.
Er brachte idF beim Bezirksgericht einen gegen den Rechtsträger des Standesamtes gerichteten Antrag auf Feststellung ein, dass er der Vater seiner Tochter sei.
Das Erstgericht wies den Antrag mangels Gerichtszuständigkeit zurück, weil eine Überprüfung der Tätigkeit des Standesamtes als Verwaltungsbehörde nicht vorgesehen sei.
Das Rekursgericht gab seinem Rekurs nicht Folge. Es interpretierte seinen Antrag zwar in einem umfassenderen Sinn, sprach aber aus, dass Gerichte im Fall einer gesetzlich bestehenden Vaterschaft nicht tätig werden könnten.
Der Oberste Gerichtshof gab dem dagegen gerichteten Revisionsrekurs des Antragstellers ebenfalls nicht Folge und hielt fest:
Nach § 144 Abs 1 Z 1 ABGB ist Vater des Kindes der Mann, der mit der Mutter im Zeitpunkt der Geburt des Kindes verheiratet ist oder als Ehemann der Mutter nicht früher als 300 Tage vor der Geburt des Kindes verstorben ist. Die Geburt des Kindes begründet unmittelbar den Status der Abstammung vom Ehemann der Mutter. Er ist im Rechtssinn der Vater.
Aus einem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofs (4.12.207, GZ G 258/2017) ergab sich die Öffnung sowohl der Ehe als auch der eingetragenen Partnerschaft gleichermaßen für verschieden- als auch für gleichgeschlechtliche Paare. Der Gesetzgeber nahm keine Anpassung des § 144 Abs 1 Z 1 ABGB auf Väter in eingetragenen Partnerschaften vor. In der Lehre wird aber die analoge Anwendung dieser Bestimmung auf verpartnerte Väter befürwortet.
Der Oberste Gerichtshof ließ diese Frage offen, weil auch eine analoge Anwendung des § 144 Abs 1 Z 1 ABGB für den Antragsteller nicht zielführend wäre. Die sachliche Zuständigkeit der Bezirksgerichte für Abstammungsverfahren nach dem Außerstreitgesetz bezieht sich auf die darin genannten Verfahren, sieht aber keine deklarative Feststellung einer schon von Gesetzes wegen bestehenden Vaterschaft – dh auch nicht für verehelichte Väter – vor. Das entspricht auch der Lehre, nach der für eine bloße Bestätigung durch einen Gerichtsbeschluss kein Raum besteht. Ein abweisender Beschluss hätte auch keine Auswirkung, weil er eine allenfalls bestehende Vaterschaft nicht beseitigen würde. Ein Antrag auf Feststellung der Vaterschaft zur Feststellung einer sich bereits aus dem Gesetz ergebenden Vaterschaft kommt daher nicht in Betracht.
Im Verhältnis zur Antragsgegnerin ist eine Prüfung der Vaterschaft des Antragstellers im Rahmen des Personenstandsverfahrens vorzunehmen.