Feststellung der Vaterschaft – keine Durchführung eines DNA-Tests
Der Untersuchungsgrundsatz wird nicht verletzt, wenn die Beweisaufnahme durch das Verhalten des Beweisführers vereitelt wird.
Die Mutter der Antragstellerin verkehrte vor deren Geburt nicht mehr als 300 Tage und nicht weniger als 180 Tage mit dem griechischen – mittlerweile verstorbenen – Antragsgegner. Er entzog sich mehrmals der Durchführung eines DNA-Tests.
Die Vorinstanzen stellten die Vaterschaft – ohne Durchführung des DNA-Tests – aufgrund der Zeugungsvermutung des § 148 Abs 2 ABGB fest.
Der Oberste Gerichtshof wies den außerordentlichen Revisionsrekurs zurück. Der Untersuchungsgrundsatz wird durch das Unterbleiben der Beweisaufnahme nicht verletzt, wenn der Beweisführer die Aufnahme eines von ihm beantragten Beweises durch sein Verhalten verletzt. Der Untersuchungsgrundsatz findet dort seine Grenzen, wo eine weitere Beweisaufnahme nicht möglich ist oder deren Durchführung zu einer nicht absehbaren Prozessverschleppung führen würde.