Feststellungsinteresse muss auch im Außerstreitverfahren vom Antragsteller dargelegt werden
Das rechtliche Interesse an einem (auch „negativen“) Feststellungsantrag erfordert ein besonderes, über den möglichen Leistungsstreit hinausgehendes Klärungsbedürfnis.
Die Tochter begehrte die gerichtliche Feststellung, dass ihre Unterhaltspflicht gegenüber ihrer Mutter ruhe. Diese Feststellung sei notwendig, weil sie mit einem Regress des Sozialhilfeträgers rechnen müsse. Ihre 91-jährige Mutter sei in einem Pflegeheim untergebracht. Im Jahr 1982 habe die Mutter ihre Liegenschaft an ihren Sohn übergeben und sich dabei ein Ausgedinge vorbehalten, weshalb ihr Bruder für den Lebensunterhalt der Mutter aufkommen müsse.
Beide Vorinstanzen wiesen den Feststellungsantrag ab.
Der Oberste Gerichtshof billigte diese Entscheidung und führte aus:
Für gesetzliche Unterhaltsansprüche zwischen volljährigen Kindern und ihren Eltern ist nunmehr der außerstreitige Rechtsweg vorgesehen. Auch im Außerstreitverfahren ist ein Feststellungsbegehren nur dann zulässig, wenn das Feststellungsinteresse vorliegt. Ein rechtliches Interesse an der Feststellung des Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder Rechts (negatives Feststellungsbegehren) besteht dann nicht, wenn durch die möglichen Einwendungen im Verfahren über den Leistungsstreit der Feststellungsanspruch voll ausgeschöpft wird. Kann also der Antragsteller im Leistungsverfahren alles das erreichen, was er mit dem negativen Feststellungsbegehren bezweckt, so fehlt ihm das über den Leistungsstreit hinausgehende Feststellungsinteresse. Das besondere, über den Leistungsstreit hinausgehende Feststellungsinteresse muss vom Antragsteller behauptet und bewiesen werden.
Ist nach dem jeweiligen Landes-Sozialhilfegesetz ein Regress durch den Sozialhilfeträger zulässig, so ist die Frage, ob dem Grunde nach eine zivilrechtliche Unterhaltspflicht zwischen Elternteil und Kind besteht, durch die Verwaltungsbehörde von Amts wegen zu prüfen, also als Vorfrage zu entscheiden. Damit hat die Antragstellerin die rechtliche Möglichkeit, das von ihr behauptete Ruhen der Unterhaltspflicht gegenüber der Antragsgegnerin in einem allfälligen verwaltungsbehördlichen Verfahren geltend zu machen. Ein über diesen Leistungsstreit hinausgehendes rechtliches Interesse an der hier begehrten Feststellung hat die Antragstellerin weder behauptet noch bewiesen.