Feststellungsklage und spätere Leistungsklage
Auch im Anwendungsbereich des Art 31 Abs 2 CMR schließt eine negative Feststellungsklage eine spätere Leistungsklage aus.
Der klagende Frachtführer begehrt von den beiden von ihm mit der Durchführung eines LKW-Transportes von den Niederlanden nach Österreich beauftragten Unternehmen (mit Sitz jeweils in den Niederlanden) den Ersatz eines Schadens von insgesamt € 103.919,93 sA, der ihm aus dem Verlust des Transportgutes entstanden sei.
Die beiden Beklagten beantragten unter Hinweis darauf, dass sie aus dem gegenständlichen Schadensfall bereits vor Einbringung der vorliegenden Klage bei einem niederländischen Gericht eine negative Feststellungklage gegen die hier klagende Partei erhoben hatten, die Zurückweisung der Klage wegen internationaler Streitanhängigkeit iS des Art 31 Abs 2 CMR.
Das Erstgericht verwarf diese Prozesseinrede und gab dem Klagebegehren statt. Das Berufungsgericht hob das Ersturteil und das diesem vorangegangene Verfahren als nichtig auf und wies die Klage zurück.
Der Oberste Gerichtshof bestätigte die Entscheidung des Berufungsgerichtes. Nach Art 31 Abs 2 CMR könne eine neue Klage wegen derselben Sache zwischen denselben Parteien nicht mehr erhoben werden, es sei denn, die Entscheidung des zuvor angerufenen Gerichts könne in dem Staat, in dem die neue Klage erhoben worden sei, nicht vollstreckt werden. Nach ausführlicher Darstellung und Abwägung der in Lehre und Rechtsprechung dazu vertretenen unterschiedlichen Auffassungen gelangte der Oberste Gerichtshof abweichend von der Rechtsprechung des deutschen Bundesgerichtshofes zu dem Ergebnis, dass auch im Anwendungsbereich des Art 31 CMR – so wie im Anwendungsbereich des Art 27 EuGVVO – durch eine frühere negative Feststellungsklage eine spätere Leistungsklage vor einem anderen Gericht ausgeschlossen werde.