Finanzmarktaufsichtsbehörde kein Rechtsträger im Sinn des AHG
Die Finanzmarktaufsichtsbehörde hat nicht die Stellung eines Rechtsträgers nach § 1 Abs 1 und Abs 3 AHG. Das Verhalten von Organen dieser Anstalt des öffentlichen Rechts mit eigener Rechtspersönlichkeit in Wahrnehmung der Bankenaufsicht, der Versicherungsaufsicht, der Wertpapieraufsicht und der Pensionskassenaufsicht ist ausschließlich dem Bund als Rechtsträger zuzurechnen.
Über das Vermögen einer GmbH wurde mit Beschluss des Handelsgerichts Wien vom 27. 11. 2003 der Konkurs eröffnet. Diese Gesellschaft betrieb ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen und unterlag zunächst der Aufsicht durch die Bundes-Wertpapieraufsicht (BWA), ab 1. 4. 2002 jener durch die Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA).
Der Kläger begehrt vom Bund 23.164,81 EUR sA. Er brachte vor, an jene Gesellschaft vom November 2000 bis Februar 2001 18.894,94 EUR zur gewinnbringenden Veranlagung gezahlt zu haben. Sein „Anlagenkonto“ habe per 31. 3. 2003 ein Guthaben in Höhe des Klagebetrags ausgewiesen. Eine Prüfung der Gesellschaft durch die BWA am 4. 5. 2000 habe „erhebliche Mängel am Unternehmen“ ergeben. Die Behörde habe jedoch die Anordnung gebotener Aufsichtsmaßnahmen rechtswidrig unterlassen. Das dafür maßgebende Organverhalten sei schuldhaft gewesen. Dadurch habe er den eingeklagten Schaden erlitten. Hätte er gewusst, dass die Gesellschaft „keine Konzession für Tätigkeiten wie Beratung und Verwaltung von Wertpapieren gehabt“ habe, hätte er „nie Zahlungen“ geleistet. Deren Konkursmasse reiche nicht einmal zur Deckung der Masseforderungen aus. Das schädigende Organverhalten sei dem Bund zuzurechnen, weil die FMA als Anstalt des öffentlichen Rechts mit eigener Rechtspersönlichkeit und Rechtsnachfolgerin der BWA kein Rechtsträger nach § 1 Abs 1 AHG sei.
Die beklagte Partei wendete ein, die BWA sei gemäß § 1 Abs 1 WAG BGBl 1996/753 idF vor der Novellierung durch das Finanzmarktaufsichtsgesetz (FMAG) BGBl I 2001/97 eine Anstalt des öffentlichen Rechts mit eigener Rechtspersönlichkeit gewesen. Durch Art III FMAG sei die BWA im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf die FMA übertragen worden. Diese sei gemäß § 1 Abs 1 FMABG (FinanzmarktaufsichtsbehördenG im FMAG) ebenso eine Anstalt des öffentlichen Rechts mit eigener Rechtspersönlichkeit. Sie sei ferner „an keine Weisungen gebunden“. Sowohl die BWA als auch die FMA seien Rechtsträger nach § 1 Abs 1 AHG iVm Art 23 Abs 1 B-VG. Ein allfälliges Organfehlverhalten dieser Anstalten im Zuge der Aufsicht über Wertpapierdienstleistungsunternehmen sei somit weder nach funktionellen noch nach organisatorischen Gesichtspunkten dem Bund zuzurechnen. Es mangle aber auch an einer Verletzung von Aufsichtspflichten als Ursache des geltend gemachten Schadens.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren mangels Passivlegitimation des Bundes ab.
Das Berufungsgericht hob dieses Urteil auf und verwies die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung nach Ergänzung des Verfahrens an das Erstgericht zurück. Den Rekurs an den Obersten Gerichtshof ließ es zu.
Der Oberste Gerichtshof erzielte nach Erörterung der Rechtslage das im einleitenden Rechtssatz zusammengefasste Ergebnis.