Flexibles Beschäftigungsausmaß per Weisung?
Es ist ohne ausdrückliche gesetzliche Regelung unzulässig, das vereinbarte Ausmaß einer Teilzeitbeschäftigung eines Vertragsbediensteten einseitig per Weisung herabzusetzen.
Die Klägerin ist Instrumentallehrerin an einer steirischen Gemeindemusikschule. Nach der aktuellen Fassung ihres Dienstvertrags, der noch dem Stmk MLG 1991 unterliegt, beträgt ihr Beschäftigungsausmaß 18 Wochenstunden. Außerdem ist vorgesehen, dass das Stundenausmaß „jährlich einer Neufestsetzung“ unterliegt, die von der Lehrfächerverteilung abhängig sein soll.
Im Jahre 2015 setzte die Gemeinde per Weisung des Bürgermeisters die Wochenstundenzahl der Klägerin auf 16 Stunden herab.
Das auf Feststellung eines Beschäftigungsausmaßes von 18 Stunden sowie auf Nachzahlung der Gehaltsdifferenz gerichtete Klagebegehren war in beiden Vorinstanzen erfolgreich.
Der Oberste Gerichtshof gab der Revision der Gemeinde nicht Folge.
Ein Recht zur Kürzung eines konkret vereinbarten Beschäftigungsausmaßes durch den Dienstgeber ist dem Arbeitsrecht im Allgemeinen und dem Stmk MLG 1991 im Besonderen fremd. Eine Anpassung des Dienstvertrags kann nur einvernehmlich erfolgen.
Das geltende (hier noch nicht anwendbare) Stmk MLG 2014 normiert zwar nun eine Befugnis der Gemeinde, das Stundenausmaßes bei dauerhafter Änderung der Verhältnisse herabzusetzen, diese entspricht in ihrer Wirkung aber einer Änderungskündigung, weil dem betroffenen Lehrer im Gegenzug ein privilegiertes Kündigungsrecht zusteht.