Fluggast trägt Risiko witterungsbedingter Verspätung
Entsteht einem Fluggast ein Vermögensschaden infolge Versäumung seines Kreuzfahrtschiffs, weil sein Flugzeug infolge schneebedeckter Startbahnen nicht fristgerecht starten konnte, haften ihm dafür weder Fluglinie noch Flughafen.
Der Klägerin und seine Ehegattin versäumten ihr Kreuzfahrtschiff in Buenos Aires, weil ihr Flugzeug aufgrund schneebedeckter Startbahnen nicht planmäßig vom größten österreichischen Flughafen abheben konnte. Dadurch entstand ihnen ein Schaden in Höhe von rund € 30.000.
Das Berufungsgericht verpflichtete Fluglinie und Flughafen zum Ersatz. Letzterer habe nicht nachweisen können, dass die Schneeräumung mit allen zur Verfügung stehenden Räumfahrzeugen und rechtzeitig vorgenommen worden sei. Da der Flughafen der Fluglinie zuzurechnen sei, hafte auch diese (im Rahmen des Montrealer Übereinkommens) für den Schaden.
Der Oberste Gerichtshof billigte diese Entscheidung nicht.
Zwischen dem Ehepaar und dem Flughafen sei kein Vertragsverhältnis zustande gekommen, aus dem sich eine Haftung ergeben könnte. Die Fluglinie wiederum habe bezüglich der Schneeräummaßnahmen keine Einflussmöglichkeiten auf den Flughafen gehabt, weshalb sie dafür auch nicht einzustehen habe.