Flugprüfer haftet für Bruchlandung
Aufgabe des Flugprüfers als verantwortlicher Pilot ist insbesondere, sich um die Wetterprognose zu kümmern und daraus die nötigen Schlussfolgerungen zu ziehen.
Der Beklagte war Flugprüfer und ließ im Dezember 2012 den Prüfling bei schlechten Wetterverhältnissen selbständig auf einem Privatflugplatz landen, dessen Landebahn nur teilweise vom Schnee geräumt war. Die Bodenbeschaffenheit konnte aus der Luft nicht sicher beurteilt werden. Nach der Landung wurde das Flugzeug wegen des zu geringen Seitenabstands zum Schneerand beschädigt.
Die Klägerin begehrte vom Flugprüfer den Ersatz der Reparaturkosten. Die Vorinstanzen gaben dem Klagebegehren statt.
Der Oberste Gerichtshof wies die Revision des Beklagten mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage zurück. Die Beurteilung des Berufungsgerichts, dass ausgehend von den schlechten Witterungsbedingungen der Beklagte als verantwortlicher Pilot zu erhöhter Sorgfalt und Aufmerksamkeit verpflichtet gewesen sei und bei der Landung eingreifen und das Landemanöver entweder überhaupt oder dessen Durchführung durch den Prüfling abbrechen hätte müssen, und ihm deshalb ein Verschulden vorzuwerfen ist, hält sich im Rahmen der Judikatur.