Folgen der Warnpflichtverletzung eines Werkunternehmers
Führt eine Warnpflichtverletzung nur zur teilweisen Unbrauchbarkeit eines Werks, so entfällt der Werklohnanspruch nur soweit, als er sich auf den unbrauchbaren Teil bezieht.
Führt die Verletzung einer Warnpflicht zur Unbrauchbarkeit des Werks, entfällt der Werklohnanspruch auch dann, wenn der Werkbesteller nachträglich auf eigene Kosten die Brauchbarkeit herbeiführt.
Der beklagte Werkbesteller beauftragte die klagende Werkunternehmerin mit Heizungs- und Sanitärinstallationen sowie Brandschutzmaßnahmen für ein Wohnhaus. Er teilte mit, die Errichtung eines Fernwärmeanschlusses und eine elektrische Warmwasserbereitung zu wünschen, woraufhin die Klägerin vier elektrisch betriebene Boiler montierte. Da diese Form der Warmwasserbereitung nicht dem Steiermärkischen Baugesetz entsprach, erteilte die Baubehörde dem Beklagten nach Vorlage der Fertigstellungsanzeige einen Verbesserungsauftrag, widrigenfalls eine Untersagung der Benützung für das Wohnhaus auszusprechen wäre.
Der Beklagte bestreitet die restliche Werklohnforderung der Klägerin, weil die Warmwasserbereitung nicht genehmigungsfähig sei, worauf ihn die Klägerin nicht hingewiesen habe. Zudem wendet er die Kosten für die Errichtung einer Photovoltaikanlage als Gegenforderung gegen die Klageforderung ein. Die Baubehörde habe nach konstruktiven Gesprächen dem – rechtlich nicht gedeckten – Kompromiss zugestimmt, die vorläufig unter Auflagen erteilte Benützungsbewilligung nicht zurückzunehmen, wenn eine Photovoltaikanlage montiert werde.
Die Vorinstanzen sprachen aus, dass die Klageforderung zu Recht und die Gegenforderung betreffend die Photovoltaikanlage nicht zu Recht bestehe, und verpflichteten den Beklagten zur Zahlung des restlichen Werklohns. Das Berufungsgericht vertrat die Ansicht, der Klägerin sei zwar eine Warnpflichtverletzung anzulasten, der Beklagte benötige die Leistungen der Klägerin aber wegen des mit der Baubehörde ausgehandelten Kompromisses weiterhin. Ein Entfall des Werklohns führe in dieser Sonderkonstellation zu einer „Bereicherung“ des Beklagten.
Über Revision des Beklagten hob der Oberste Gerichtshof die Entscheidungen der Vorinstanzen auf.
Die Klägerin als Fachunternehmen für Heizungs- und Sanitärinstallationen hätte den Beklagten darauf hinweisen müssen, dass die durch „normalen“ Strom betriebenen Warmwasserboiler nicht mit Bestimmungen im Steiermärkischen Baugesetz in Einklang stehen. Ist das Werk misslungen, weil der Unternehmer – wie hier – nicht gewarnt hat, so verliert er den Anspruch auf Entgelt und hat auch den weitergehenden Schaden zu ersetzen.
Im vorliegenden Fall ist vom gesamten Werk nur der auf die Warmwasserbereitung entfallende Teil misslungen. Das Erstgericht hat daher noch zu klären, welcher Teil des eingeklagten Werklohns die Warmwasseraufbereitung betrifft und aus diesem Grund nicht berechtigt ist.
Die auf Kosten des Werkbestellers hergestellte Brauchbarkeit führt nicht zur Fälligkeit des Werklohnanspruchs des Werkunternehmers, weil dieser dadurch ungerechtfertigt von dem ihm zugewiesenen Risiko des Misslingens des Werks entlastet wäre, obgleich er den Nachteil des Werkbestellers (noch) gar nicht ausgeglichen hat. Der (teilweise) Entfall des Werklohnanspruchs kann daher erst bei einem vom Werkbesteller wegen der „Verbesserungskosten“ erhobenen Schadenersatzanspruch berücksichtigt werden.
Der Beklagte hat vorgebracht, er hätte sich bei rechtzeitiger Warnung statt für einen Fernwärmeanschluss (bei annähernd gleichen Kosten) für die Installation einer Luftwärmepumpe entschieden. Das Erstgericht hat daher auch noch festzustellen, welche Maßnahmen der Beklagte bei rechtzeitiger Warnung durch die Klägerin hätte ergreifen können und tatsächlich ergriffen hätte und welche Kosten bei rechtzeitiger Warnung entstanden wären. Wären die Boiler auch bei Errichtung einer Luftwärmepumpe erforderlich gewesen, müssten dort auch deren Kosten angesetzt werden.