Folgen staatlicher Tatprovokation
Ein Schöffengericht verurteilte zwei Angeklagte nach dem Suchtmittelgesetz zu Freiheitsstrafen. Ein Angeklagter hatte 224,6 g Kokain aus den Niederlanden über Deutschland nach Österreich geschmuggelt, der andere hatte das Suchtgift einem als Kaufinteressenten auftretenden verdeckten Ermittler des Bundesministeriums für Inneres übergeben. Die Angeklagten erhoben Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung. Sie machten gegen ihre Verurteilung geltend, dass sie vom verdeckten Ermittler zur Tat provoziert worden seien.
Der OGH verwarf die Nichtigkeitsbeschwerden der Angeklagten und gab ihren Berufungen nicht Folge.
Die Provokation durch einen Lockspitzel ist gesetzlich untersagt (§ 25 StPO). Von einer solchen kann aber nur die Rede sein, wenn ein Organwalter des Staates auf ein kriminelles Verhalten im Sinn einer über das bloße Erforschen desselben hinausgehenden Bestimmung Einfluss genommen hat. Eine solche Einflussnahme lag hier nicht vor.
Im Übrigen würde Art 6 EMRK nicht hindern, dass der Angeklagte im Fall des gesetzlichen Nachweises seiner Schuld selbst im Fall einer einem staatlichen Organwalter zurechenbaren Tatprovokation dennoch für die Tat verurteilt wird. Denn aus diesem Konventionsverstoß ist kein materieller Straflosigkeitsgrund für die provozierte Straftat abzuleiten.
Allerdings kann das Vorliegen einer Tatprovokation durch Organwalter des Staates bei der Sanktionsfindung angemessen in Rechnung gestellt und ein gerechter Ausgleich dafür gefunden werden, dass der Angeklagte das – dessen ungeachtet – verpönte Verhalten ohne diese Einflussnahme nicht gesetzt hätte.