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Folgenlose Verstöße gegen coronabedingte Sortimentsbeschränkungsregelungen im Supermarkt

 
 

Ein mittels einstweiliger Verfügung erlassenes Verbot kommt nach Ablauf jener Norm, gegen die die Antragsgegnerin verstoßen haben soll, nicht mehr in Betracht.

Der Kläger ist ein Verein zur Wahrung wirtschaftlicher Unternehmensinteressen, unter anderem zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs. Die Beklagte betreibt Supermärkte, in welchen sie Lebensmittel und andere Waren verkauft. Sie hat im Zeitraum vom 1. April 2021 bis 2. Mai 2021 (während der Geltungsdauer der Bestimmung des § 25 der 6. Novelle zur 4. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung) in Filialen in Niederösterreich und Wien diverse Non-Food-Artikel wie Spielwaren, Elektrogeräte, DVD, Gartenwerkzeug etc beworben, angeboten und verkauft.

Zur Sicherung seines inhaltsgleichen Unterlassungsbegehrens beantragt der Kläger, der Beklagten mittels einstweiliger Verfügung zu verbieten, im pandemiebedingten Lockdown in bzw für Betriebsstätten, welche regional von einem Lockdown erfasst sind, Waren, die nicht dem typischen Warensortiment des Lebensmittelhandels entsprechen und/oder nicht dem typischen Warensortiment eines von einem Betriebsstätten-Betretungsverbot im Lockdown ausdrücklich ausgenommen Betriebs entsprechen, anzubieten, zu bewerben und/oder zu verkaufen.

Die Vorinstanzen wiesen den Antrag ab. Das Begehren sei wegen der Begriffe „pandemiebedingter Lockdown“ und „Waren, die nicht dem typischen Warensortiment eines von einem Betriebsstätten-Betretungsverbots im Lockdown ausdrücklich ausgenommenen Betriebs entsprechen“ unbestimmt.

Der Oberste Gerichtshof wies den dagegen erhobenen außerordentlichen Revisionsrekurs des Klägers zurück.

Die für den Bereich der Bundesländer Wien, Niederösterreich und Burgenland maßgebliche Rechtslage, auf die sich der Kläger zur Begründung des vorgeworfenen unlauteren Rechtsbruchs stützt, änderte sich bereits vor dem erstinstanzlichen Entscheidungszeitpunkt. Die in der genannten Bestimmung ursprünglich angeführte Warensortimentsbeschränkung galt nur bis zum 2. Mai 2021. Ob das vom Kläger beanstandete Verhalten – nämlich das Anbieten, Bewerben und/oder Verkaufen von Waren, die nicht dem typischen Warensortiment des Lebensmittelhandels und/oder nicht dem typischen Warensortiment eines von einem Betriebsstätten-Betretungsverbot im Lockdown ausdrücklich ausgenommenen Betriebs entsprechen – gegen die Rechtslage verstoßen hat, kann offen bleiben. Mit Ablauf des 2. Mai 2021 war dieses Verhalten jedenfalls nicht unzulässig. Schon aus diesem Grund kommt die Erlassung des von der gefährdeten Partei mittels Sicherungsantrags konkret begehrten Verbots nicht in Betracht.

Zum Volltext im RIS.

 
ogh.gv.at | 15.11.2024, 12:11
(https://www.ogh.gv.at/entscheidungen/entscheidungen-ogh/folgenlose-verstoesse-gegen-coronabedingte-sortimentsbeschraenkungsregelungen-im-supermarkt/)

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