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Forderung der Eigentümergemeinschaft an die Wohnungseigentümer

 
 

Fordert die – mit eigener Rechtspersönlichkeit ausgestattete – Eigentümergemeinschaft von den Wohnungseigentümern die von diesen anteilig zu tragenden Aufwendungen für die Liegenschaft einschließlich der Beiträge zur Rücklage, so liegen keine „Streitigkeiten zwischen den Teilhabern“ im Sinn des § 838a ABGB vor. Solche Forderungen der Eigentümergemeinschaft sind daher im Streitverfahren geltend zu machen.

Die klagende Eigentümergemeinschaft begehrte von den beklagten Mit- und Wohnungseigentümern die Zahlung rückständiger Betriebs- und Heizungskosten sowie eine Sonderzuführung in die Rücklage wegen notwendiger Erhaltungsarbeiten.

Das Erstgericht gab dem Klagebegehren – abgesehen von einem Zinsenmehrbegehren – statt.

Das Berufungsgericht hob aus Anlass der Berufung der Beklagten das Urteil des Erstgerichts im nicht rechtskräftigen Umfang sowie das diesem vorangegangene Verfahren als nichtig auf und sprach aus, dass über die verbleibenden Begehren im Verfahren außer Streitsachen zu entscheiden sei. Es liege eine Streitigkeit aus einer zivilrechtlichen Miteigentümergemeinschaft vor und daher seien neben den Bestimmungen des WEG auch die Vorschriften der §§ 833 ff ABGB zu beachten. Die Forderungen nach rückständigen Betriebskosten gehörten den Verwaltungsmaßnahmen an, die nach § 838a ABGB im Verfahren außer Streitsachen zu entscheiden seien.

Der Oberste Gerichtshof hob den Beschluss des Berufungsgerichts auf und trug diesem die Sachentscheidung über die Berufung auf. Er führte ua aus:

Der am 1. 5. 2005 in Kraft getretene § 838a ABGB (idF FamErbRÄG 2004 BGBl I 2004/58) sieht vor, dass über alle „Streitigkeiten zwischen Miteigentümern über die mit der Verwaltung und Benützung der gemeinschaftlichen Sache unmittelbar zusammenhängenden Rechte und Pflichten“ im Verfahren außer Streitsachen zu entscheiden ist. Die klagende Eigentümergemeinschaft macht gegenüber der erstbeklagten Mit- und Wohnungseigentümerin Ansprüche aus rückständigen Betriebs- und Heizkostenvorschreibungen sowie gegenüber beiden Beklagten Sonderzahlungen in die Rücklage geltend. Über Antrag der Klägerin wurden die Klagen im Grundbuch bei den Miteigentumsanteilen der Beklagten nach § 27 Abs 2 WEG angemerkt. Bereits dadurch ist klargestellt, dass gerade keine „Streitigkeit zwischen den Teilhabern“ vorliegt, wie sie von § 838a ABGB angesprochen wird. Solche Forderungen der Eigentümergemeinschaft sind daher im Streitverfahren geltend zu machen.

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ogh.gv.at | 15.11.2024, 13:11
(https://www.ogh.gv.at/entscheidungen/entscheidungen-ogh/forderung-der-eigentuemergemeinschaft-an-die-wohnungseigentuemer/)

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