Formalanforderungen an einen Antrag auf Fortführung eines eingestellten Ermittlungsverfahrens
Durum et iniquum est, sed est lex. .
Gemäß § 195 Abs 2 dritter Satz StPO muss ein Antrag auf Fortsetzung des Verfahrens die zur Beurteilung seiner fristgemäßen Einbringung notwendigen Angaben enthalten. Anträge, die diesen Voraussetzungen nicht entsprechen, sind – selbst wenn sie rechtzeitig eingebracht wurden – gemäß § 196 Abs 2 erster Satz StPO zurückzuweisen.
In einem von der Staatsanwaltschaft eingestellten Ermittlungsverfahren hatte das Landesgericht aufgrund eines Antrags auf Fortführung des Verfahrens, der keine Angaben zu seiner fristgemäßen Einbringung enthielt, der Staatsanwaltschaft die Fortführung des Verfahrens aufgetragen.
Aufgrund einer Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes stellte der Oberste Gerichtshof die Gesetzesverletzung fest und hob den Beschluss als für den Beschuldigten nachteilig auf.