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Formerfordernisse einer Schiedsvereinbarung

 
 

Der Oberste Gerichtshof präzisiert die Voraussetzungen für den formgültigen Abschluss einer Schiedsvereinbarung durch „gewechselte Schreiben“ (in casu durch „gewechselte Telefaxe“) dahin, dass es bei dieser Variante keiner Unterfertigung der Vereinbarung bedarf.

Die klagende Partei (die Schiedsbeklagte) begehrte die Aufhebung eines Zwischenurteils, mit dem das von der beklagten Partei (als Schiedsklägerin) angerufene Schiedsgericht seine Zuständigkeit ausgesprochen hatte. Es sei keine gültige Schiedsvereinbarung zustande gekommen.

Nach dem festgestellten Sachverhalt hatten die Streitteile bei einer Besprechung Einigung über die davor strittige Laufzeit des die Schiedsklausel beinhaltenden Beratungsvertrags erzielt. In der Folge übermittelte die beklagte Partei (Schiedsklägerin) den vereinbarungsgemäß geänderten Vertragstext per Telefax an die klagende Partei (Schiedsbeklagte), wobei sie nur den Begleitbrief, nicht aber auch der Vertrag unterschrieb. Die klagende Partei unterfertigte den Vertragstext und retournierte ihn ebenfalls per Telefax an die beklagte Partei.

Der Oberste Gerichtshof wies die Aufhebungsklage ab. Nach allgemeinen Ausführungen zur Schiedsvereinbarung, zum anwendbaren Recht und zu den Formerfordernissen einer Schiedsvereinbarung stellte er klar, dass bei Abschluss einer Schiedsvereinbarung in der Form „gewechselter Schreiben“ unabhängig vom gebrauchten Medium (hier Telefaxe) keine Unterschriftlichkeit vorgesehen ist. Im konkreten Fall kam somit eine formgültige Schiedsvereinbarung zustande.

Zum Volltext im RIS

 
ogh.gv.at | 15.11.2024, 12:11
(https://www.ogh.gv.at/entscheidungen/entscheidungen-ogh/formerfordernisse-einer-schiedsvereinbarung/)

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