Formungültiges fremdhändiges Testament
Die Unterschrift der Testamentszeugen muss auf der Urkunde erfolgen, die den Text der letztwilligen Anordnung enthält. Die Unterschrift auf einem zusätzlichen losen und leeren Blatt reicht für die Erfüllung der Formvorschrift nicht aus.
Die Erblasserin unterfertigte kurz vor ihrem Tod während eines Krankenhausaufenthalts ein fremdhändiges Testament, das von einer Rechtsanwaltskanzlei vorbereitet worden war. Es bestand aus zwei losen Blättern. Der Text der letztwilligen Anordnung befand sich auf der Vorderseite und der Rückseite des ersten Blattes, auf dem die Erblasserin unterschrieb. Das zweite Blatt war für die Unterschriften der drei Testamentszeugen vorgesehen, die sie dort auch leisteten. Danach wurden die beiden Blätter mit einer Büroklammer verbunden und im Safe der Anwaltskanzlei aufbewahrt.
Im Streit über das Erbrecht wurde die strittige Formgültigkeit des Testaments von beiden Vorinstanzen bejaht.
Der Oberste Gerichtshof entschied gegenteilig. Er stellte klar, dass die Zeugen „auf der Urkunde“ zu unterschreiben haben, womit die Testamentsurkunde als Träger des letzten Willens des Erblassers gemeint ist. Mehrere lose Blätter müssen in einem inhaltlichen Zusammenhang stehen. Ein fremdhändiges Testament ist daher formungültig, wenn die Testamentszeugen nicht auf dem Blatt (oder den Blättern) mit dem Text der letztwilligen Verfügung, sondern auf einem zusätzlichen losen und leeren Blatt unterschrieben haben.