Formungültiges (mündliches) Testament, wenn die Testamentszeugen selbst bedacht worden sind
Es besteht keine wechselseitige Zeugnisfähigkeit von Testamentszeugen, die alle mittels unbestimmter Erbeinsetzung (ohne Festsetzung einer bestimmte Quote) auch als Erben eingesetzt wurden.
Die Erblasserin hatte 1999 in Anwesenheit von vier Personen erklärt: „Ihr seid die einzigen, die sich um mich kümmern und die mich bei allem unterstützen. Aus diesem Grund will ich euch jetzt sagen, dass ihr meine Erben sein sollt und alles was ich habe, gleichteilig untereinander aufteilen sollt. Niemand sonst soll etwas bekommen, weil ihr die einzigen seid, die mir helfen.“ In einem von den vier Personen dazu verfassten und unterschriebenen Aufsatz wurde ausgeführt, dass als Testamentszeugen zu jeweils einem Erben die drei weiteren Miterben fungierten. Im Verlassenschaftsverfahren gaben sie auf der Basis eines – im Zeitpunkt der letztwilligen Erklärung noch als ordentliche Testamentsform vorgesehenen – mündlichen Testaments Erbantrittserklärungen ab.
Das Erstgericht wies die Erbantrittserklärungen ab. Das Rekursgericht hielt die gesetzliche Form des mündlichen Testaments für gewahrt und hob die erstinstanzliche Entscheidung auf.
Der Oberste Gerichtshof stellte den Beschluss des Erstgerichts wieder her. Er hielt fest, dass die Zuwendung der Erblasserin nicht nur jeweils ausschließlich einen bestimmten Zeugen, sondern aufgrund der unbestimmten Erbeinsetzung jeweils alle Zeugen untrennbar gemeinsam begünstigt. Mangels Unabhängigkeit der Anteile von einander und mangels selbständiger Bestandskraft der einzelnen Erbeinsetzung ohne Auswirkung auf die übrigen Erben waren keine drei von den bedachten Personen verschiedene Zeugen vorhanden, wie dies gesetzlich vorgesehen war. Ein formgültiges Testament liegt daher nicht vor.