Fortgesetzte Gewaltausübung – § 107b StGB
Ein Schuldspruch wegen des Verbrechens der fortgesetzten Gewaltausübung nach § 107b Abs 4 zweiter Fall StGB erfordert eine ausreichende Feststellungsbasis zu Frequenz und Schwere der Gewaltausübung im Sinn des § 107b Abs 1 StGB gegen eine in § 107b Abs 3 oder 3a Z 1 StGB genannte Person in einem – für sich genommen – ein Jahr übersteigenden Tatzeitraum.
Wegen des Fehlens solcher Feststellungen für einen fallkonkret entscheidenden Teil des vom Schuldspruch umfassten Tatzeitraums hat der Oberste Gerichtshof in teilweiser Stattgebung der Nichtigkeitsbeschwerde einer Angeklagten einen Teil des bekämpften Urteils aufgehoben.